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Erbschaftsteuerreform 2009: Entfernte Verwandte müssen nicht stärker privilegiert werden

Bei der Erbschaftsteuerreform 2009 gehörten Personen der Steuerklasse II zu den großen Verlierern - mitsamt ihren Geschwistern, Neffen, Nichten, Schwiegereltern und -kindern sowie den geschiedenen Ehepartnern. Sie mussten drastisch steigende Steuersätze hinnehmen, während die Freibeträge für nahe Verwandte wie Kinder, Ehegatten und Enkel deutlich stiegen. Seitdem greift nach Abzug des Freibetrags von 20.000 EUR der Fiskus sofort mit 30 % zu. Damit gilt derselbe ungünstige Steuertarif wie bei Nichtverwandten. Trotz dieser erheblichen Ungleichbehandlung der beiden Personengruppen liegt keine Verfassungswidrigkeit vor.

Zwar kam es über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz in der Steuerklasse II zu Erleichterungen: Der Tarif bei Erwerben ab 2010 wurde abgesenkt. Dies musste aber nicht rückwirkend auch für Erbschaften und Schenkungen in 2009 eingeführt werden. Die Anknüpfung an einen Stichtag entspricht dem Grundprinzip der Erbschaft- und Schenkungsteuer und verletzt kein Grundrecht, so dass keine Rückwirkung beansprucht werden kann.

Diese Gleichstellung der (nichtnahen) Verwandten in der Steuerklasse II mit nicht oder weit entfernt verwandten Erwerbern der Steuerklasse III verstößt auch nicht gegen das Grundrecht, nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Aus diesem lässt sich nur ableiten, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Dabei hat der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts allerdings einen großen Spielraum. Zwar sind Personen der Steuerklasse II - im Gegensatz zu denen in der Klasse III - in der Regel mit dem Erblasser oder Schenker verwandt. Dennoch darf der Gesetzgeber bei ihnen davon ausgehen, dass - wie bei Erwerbern der Steuerklasse III und anders als bei nahen Verwandten - zumeist weder eine Lebens- und Erziehungs- noch eine Hausgemeinschaft besteht. Allenfalls wird eine Begegnungsgemeinschaft angenommen, die einem geringeren verfassungsrechtlichen Schutz unterliegt als etwa das Verhältnis zum Ehegatten.

Übersicht: Steuersätze in der Steuerklasse II
Vermögen bis Steuersatz
bis 2008 ab 2009 bis 2008 in 2009 ab 2010
52.000 EUR 75.000 EUR 12 % 30 % 15 %
256.000 EUR 300.000 EUR 17 % 30 % 20 %
512.000 EUR 600.000 EUR 22 % 30 % 25 %
5.113.000 EUR 6.000.000 EUR 27 % 30 % 30 %
12.783.000 EUR 13.000.000 EUR 32 % 50 % 35 %
25.565.000 EUR 26.000.000 EUR 37 % 50 % 40 %
ab 25.565.000 EUR ab 26.000.000 EUR 40 % 50 % 43 %

 

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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