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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Arbeitslohn: Kein Zufluss bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich

Verzichten Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber Ihrer Gesellschaft auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche, so fließen Ihnen insoweit keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu, als Sie dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleiden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden. Im zugrundeliegenden Streitfall ging es um die Nachversteuerung eines vertraglich zugesagten, aber nicht ausgezahlten Weihnachtsgelds an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu 50 % an einer GmbH beteiligt war. Die Gesellschaft hatte weder das Weihnachtsgeld als Aufwand gebucht noch entsprechende Passivposten in ihrer Bilanz dafür ausgewiesen. Da keine Einnahmen zufließen, wenn ein Gläubiger (Gesellschafter) gegenüber dem Schuldner (Gesellschaft) auf bestehende oder künftige Ansprüche ohne Ausgleich verzichtet und dadurch eine Vermögenseinbuße erleidet, hat der BFH den Zufluss von Arbeitslohn verneint. Etwas anderes gilt nur, wenn der verzichtende Gesellschafter den Erlass gewährt und somit eine verdeckte Einlage leistet.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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