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Gemischtveranlasste Aufwendungen: Aufteilungsgrundsätze gelten auch für die Körperschaftsteuer

Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof (BFH) für den Bereich der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bereits 2009 entschieden, dass bei gemischtveranlassten Aufwendungen kein generelles Abzugs- bzw. Aufteilungsverbot existiert. Gemischtveranlasste Aufwendungen sind teils beruflich, teils privat verursachte Kosten (z.B. Reisen, Telefon, PC). Als Folge dieser Rechtsprechung kann der berufliche Teil der Kosten abgezogen werden, sofern ein geeigneter Aufteilungsmaßstab vorhanden ist. Eine Aufteilung kann beispielsweise nach Zeit-, Mengen- oder Flächenanteilen, aber auch nach Köpfen erfolgen.

Für den Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung galt bislang ebenfalls ein Aufteilungsverbot. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das Urteil des BFH auch für das Verhältnis von Kapitalgesellschaft zu Gesellschafter zu berücksichtigen. Übernimmt die Gesellschaft also beispielsweise die Kosten einer Reise, die sowohl private als auch dienstliche Zeitanteile enthält, werden nur die privaten Anteile, nicht aber die Reise insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttung hinzugerechnet.

Hinweis: Es ist wichtig, dem Finanzamt einen objektiven Aufteilungsmaßstab vorlegen zu können. Bei Reisen könnte dies etwa ein Reisetagebuch sein, in dem die privaten und die dienstlichen Zeitanteile exakt erfasst werden.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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