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Informationen für Kapitalanleger

Abgeltungsteuer: Altersentlastungsbetrag wirkt nur bei Günstigerprüfung

Weisen Sie als Anleger eine individuelle Progression auf, die unter dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt, sollten Sie Ihre Kapitalerträge weiterhin in der Einkommensteuererklärung angeben, um zu viel einbehaltene Steuern erstattet zu bekommen. Dann rechnet das Finanzamt im Rahmen einer Günstigerprüfung durch, welche Alternative besser ist. Liegt die Progression doch über 25 %, gilt der Antrag als nicht gestellt.

Diese Option können Sie jährlich ziehen, wenn Sie beispielsweise Verluste aus der Firma oder dem Mietshaus oder generell ein geringes Einkommen aufweisen. Ältere Anleger können nur über die Steuererklärung für ihre Kapitaleinkünfte den Altersentlastungsbetrag von maximal 1.900 EUR im Jahr bekommen. Denn abgeltend besteuerte Kapitalerträge bleiben als Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag von vornherein außen vor. Das gilt auch für Versorgungsbezüge und Leibrenten. Bei einem Rentner mit Kapitaleinkünften entfällt der Altersentlastungsbetrag vollständig, sofern er seine Kapitalerträge nicht dem Finanzamt meldet. Über die Günsterprüfung lässt sich jedoch auch der Altersentlastungsbetrag auf die Kapitaleinkünfte berücksichtigen.

Beispiel: Ein 70-jähriger Rentner erzielt im Jahr 2010 steuerpflichtige Renteneinkünfte in Höhe von 15.000 EUR. Seine Bank hat auf 5.000 EUR Zinsen Abgeltungsteuer einbehalten.

1. Kein Antrag auf Günstiger-Prüfung    
Einkommen 15.000 EUR  
Tarifliche Einkommensteuer darauf 1.410 EUR  
25 % Abgeltungsteuer auf 5.000 EUR 1.200 EUR  
Steuerbelastung insgesamt   2.660 EUR
2. Antrag Günstigerprüfung    
Einkommen mit Zinsen 20.000 EUR  
fiktive Steuer darauf 2.701 EUR  
ergibt Grenzsteuersatz 26,96 %  
Einkommen mit Zinsen 20.000 EUR  
Altersentlastungsbetrag 5.000 EUR x 40 %, höchstens 1.900 EUR - 1.900 EUR  
Zu versteuerndes Einkommen 18.100 EUR  
Tarifliche Einkommensteuer darauf   2.197 EUR
Vorteil Günstigerprüfung   463 EUR

Ergebnis: Durch den Einsatz des Altersentlastungsbetrags muss der Rentner 463 EUR weniger Einkommensteuer zahlen, obwohl sein Grenzsteuersatz 1,96 % über dem Abgeltungsteuertarif liegt. Dazu kommt noch die Entlastung aus dem Solidaritätszuschlag sowie bei Konfession aus der Kirchensteuer.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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