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KG-Anteil: Welche steuerlichen Folgen hat ein negatives Kapitalkonto?

Übernimmt ein Gesellschafter das negative Kapitalkonto eines anderen Kommanditisten und sind die im KG-Anteil enthaltenen stillen Reserven inklusive des Geschäftswerts geringer, löst das besondere Steuerfolgen aus:

  • Der Übergebende hat einen steuerpflichtigen Verkaufsgewinn in Höhe des nicht durch die anteiligen stillen Reserven abgedeckten negativen Kapitalkontos.
  • Der Übernehmende kann keinen Verlust geltend machen. Er hat auch keine Anschaffungskosten, weil er durch die Übernahme des negativen Kapitalkontos nichts aus dem eigenen Vermögen aufwendet. Allerdings kann er in Höhe des nicht durch anteilige stille Reserven abgedeckten negativen Kapitalkontos in seiner Ergänzungsbilanz einen Ausgleichsposten aktivieren. Dieser wird dann mit künftigen Gewinnanteilen aus dem KG-Anteil verrechnet. Insoweit muss der Erwerber die Gewinne so lange nicht versteuern, bis der Posten aufgelöst ist. Diese Regelung ist nachvollziehbar, da dieser Betrag bereits beim Veräußerer in den steuerpflichtigen Verkaufsgewinn eingeflossen war.

Dabei ist die Auflösung des Ausgleichspostens in der Ergänzungsbilanz nicht auf den prozentualen Anteil des Kommanditisten am Gesamtkapital der KG begrenzt. Er kann also den kompletten Jahresgewinn gegenrechnen. Denn diese erfolgswirksame Auflösung soll lediglich dazu dienen, eine erneute steuerliche Belastung bereits versteuerter Gewinne zu vermeiden. Dies wird dadurch erreicht, dass der Kommanditist die Möglichkeit erhält, künftige Gewinne in Höhe des bestehenden Ausgleichspostens zu verrechnen. Diese Auflösung ist lediglich begrenzt in der Höhe seines jeweiligen Gewinnanteils. Da ein Kommanditist über ein einheitliches Kapitalkonto und einen einheitlichen Gewinnanteil verfügt, wird bei der Auflösung des Ausgleichspostens in der Ergänzungsbilanz keine Differenzierung zwischen dem übernommenen und einem zuvor bereits bestehenden Kapitalanteil vorgenommen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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