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Spendenabzug: Zahlungsempfänger darf keine Gegenleistung bieten

Die Wohltätigkeit der Deutschen unterstützt das Finanzamt kräftig. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke lassen sich über hohe Beträge als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, jetzt sogar bei Spenden ins EU-Ausland. Der Sonderausgabenabzug ist pro Jahr mit 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte festgelegt. Für Selbständige gibt es noch einen alternativen Höchstbetrag: Sie können auch 0,4 % der Summe ihrer Umsätze und gezahlten Löhne absetzen. In allen Fällen sind natürlich maximal die gezahlten Beträge abziehbar. Dabei darf die Leistung des Spenders weder auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen noch im Zusammenhang mit einer Gegenleistung stehen, was bei Eintrittsgeldern, Wohlfahrtsbriefmarken oder Losen einer Wohltätigkeitsveranstaltung der Fall ist.

Zahlt ein Bauherr neben dem Kaufpreis für ein von einer gemeinnützigen Einrichtung erworbenes Grundstück noch zusätzlich eine Spende, kann er diesen Betrag nicht als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer absetzen. Hier fehlt es ebenfalls an der Voraussetzung für den Spendenabzug, dass die Spende unentgeltlich und freiwillig geleistet wird. Denn bei einer solchen Konstellation liegt der Schluss nahe, dass sich die Vertreter der gemeinnützigen Einrichtung gerade wegen der versprochenen Spende dazu entschlossen haben, ihr Vereinsgelände an den Spender zu veräußern.

Hinweis: Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein Spendenabzug ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden oder wenn die Zuwendungen unmittelbar und ursächlich mit einem Vorteil zusammenhängen, ohne dass dieser Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss. An dieser notwendigen Spendenmotivation fehlt es, wenn die Zuwendung zumindest teilweise im eigenen Interesse des Zahlenden erfolgt, beispielsweise im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Golfclub.

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zum Thema: Einkommensteuer

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