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Schwarzgeld: Fiskus darf Zinseinnahmen bei unklarem Sachverhalt schätzen

Stößt die Steuerfahndung auf ins Ausland transferierte Schwarzgelder, kann das Finanzamt die hieraus erzielten Einnahmen schätzen, wenn der Sparer die Zinsen, Dividenden und Kursgewinne nicht genau berechnet und hierdurch seine Mitwirkungspflicht verletzt. Bei der Schätzung darf das Finanzamt die durchschnittliche Umlaufrendite der entsprechenden Jahre zugrunde legen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung spricht vieles dafür, dass hohe Geldbeträge von beispielsweise 0,5 Mio. EUR zins- und ertragbringend angelegt werden.

Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn ein Sparer Tatsachen nicht offenlegt. Ob oder inwieweit Gelder Ertrag gebracht hatten, kann letztlich nur der Sparer beantworten. Trägt er zur Aufklärung wenig bei und behauptet, das Geldvermögen verbraucht zu haben, genügt dies nicht zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht. Notwendig sind konkrete und nachprüfbare Tatsachen, anhand derer sich die Behauptungen nachvollziehen lassen. Zwar sind Privatanleger nicht verpflichtet, entsprechende Unterlagen über Jahre hinweg aufzubewahren. Es ist aber nicht glaubhaft, wenn gerade Belege über außergewöhnliche Zahlungen nicht vorgelegt werden können.

Hinweis: Privatpersonen mit einem Jahreseinkommen über 500.000 EUR müssen Belege über Einnahmen und Werbungskosten seit 2010 sechs Jahre lang aufbewahren. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann das Finanzamt schätzen und sogar ein Verzögerungsgeld festsetzen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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