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Verkauf eines Kapitalgesellschaftsanteils: Ausfall einer Forderung ist im Veräußerungsjahr zu berücksichtigen

Veräußert eine Kapitalgesellschaft einen Anteil an einer anderen Kapitalgesellschaft, ist der dabei erzielte Gewinn zu 95 % steuerfrei. Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung von Gewinnen bzw. Verlusten muss der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Jahr des Verkaufs berücksichtigt werden. Wird die Beteiligung jedoch nicht gegen Sofortzahlung verkauft, sondern gegen Zahlungsaufschub (Forderung), stellt sich die Frage, wie sich Wertveränderungen der Kaufpreisforderung in späteren Jahren auswirken.

Der Bundesfinanzhof hat zu dieser Frage entschieden, dass der Ausfall einer Kaufpreisforderung nicht im Jahr des Ausfalls, sondern rückwirkend im Veräußerungsjahr zu berücksichtigen ist. Für solche rückwirkenden Fälle sieht das steuerliche Verfahrensrecht eine spezielle Korrekturvorschrift vor, mittels derer die schon bestandskräftigen Steuerbescheide der früheren Jahre geändert werden können. Letztlich wird also der zu 5 % steuerpflichtige Veräußerungsgewinn gemindert.

Hinweis: Auch bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern durch eine natürliche Person käme es in diesem Fall zu einer Änderung in früheren Jahren, denn die Korrekturvorschrift ist auf alle Rechtspersonen anwendbar.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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