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Zollrecht: Bei Einreise aus einem Drittland an den roten Ausgang denken

Die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs am Flughafen ist Ihnen sicherlich bekannt. Und wenn dem nicht so wäre, müssten Sie sich - wie jeder Urlauber oder Geschäftsreisender, der aus einem Drittland mit Waren nach Deutschland einreist - Kenntnis über diese verschaffen. Denn Sie müssen entweder wissen oder es zumindest für möglich halten, dass Sie ab einer bestimmten Wertgrenze mitgebrachte Gegenstände anzumelden und Einfuhrabgaben für sie zu entrichten haben. Tun Sie das nicht und benutzen den grünen Ausgang, begehen Sie im Allgemeinen eine zumindest leichtfertige Steuerverkürzung, so dass auf die fälligen Zollabgaben auch noch ein Zuschlag erhoben werden kann.

Gegenstände werden dann vorschriftswidrig aus einem Drittland in den EU-Raum - etwa vom USA-Urlaub auf den Flughafen Frankfurt - gebracht, wenn dabei der grüne Ausgang für anmeldefreie Waren benutzt wird, obwohl die Waren im persönlichen Gepäck die zulässigen Schwellenwerte - und bei Tabak und Alkohol die Höchstmengen - überschreiten. Dabei darf das Zollamt neben der regulären Abgabe auch noch einen Zuschlag festsetzen, wenn eine Steuerordnungswidrigkeit begangen wird. Im Allgemeinen ist nämlich davon auszugehen, dass es einem mit den Gegebenheiten an den Flughäfen einigermaßen vertrauten Reisenden geläufig ist, dass er mit Waren, die möglicherweise einfuhrabgabenpflichtig sind, den roten Ausgang benutzen und diese dort anmelden muss.

Diesen Grundsatz musste jetzt ein Ehepaar zur Kenntnis nehmen, das nach der Rückkehr aus dem Türkeiurlaub am Flughafen den grünen Ausgang benutzt hatte: Der Zollbeamte fand im Rucksack des Mannes die Rechnungüber 690 EUR für einen mitgebrachten Gegenstand. Da die Freigrenze 430 EUR beträgt, setzte das Zollamt Einfuhrabgaben und einen Zuschlag von insgesamt 240 EUR fest. Der Mann hatte noch zu argumentieren versucht, dass die Wertgrenze für anmeldepflichtige Waren mit der Anzahl der zusammen einreisenden Personen multipliziert werden könne. Dies ist aber gerade nicht der Fall: Der Schwellenwert gilt für jeden Reisenden einzeln.

Hinweis: Nach der Einreise-Freimengen-Verordnung beträgt die Freigrenze für Reisemitbringsel aus Drittländern (Besonderheiten gelten für Tabakwaren und alkoholische Getränke):

  • 430 EUR auf dem Flug- und Seeweg
  • 300 EUR auf anderen Verkehrswegen
  • 175 EUR für Reisende unter 15 Jahren auf allen Reisewegen

Der Wert der persönlichen Gegenstände der Reisenden ist dabei nicht zu berücksichtigen, wenn diese sich bereits auf der Hinreise im Gepäck befunden hatten.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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