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Verpflegungsmehraufwendungen: Was, wenn der Arbeitgeber das Trennungsgeld nur teils auszahlt?

In einem aktuellen Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) machte ein Soldat Verpflegungsmehraufwendungen für eine Dienstreise als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Während der Reise hatte er an der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen, ohne ein gesondertes Entgelt dafür zu zahlen. Sein Dienstherr erstattete ihm lediglich das Trennungsreisegeld von 2,40 EUR pro Tag. Die Differenz zum Höchstbetrag von 24 EUR pro Tag behielt er wegen der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung ein.

Dach dem Urteil des BFH stehen steuerfreie Erstattungen von Reisekosten oder Trennungsgelder des Arbeitgebers dem Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten nur insoweit entgegen, als sie dem Reisenden tatsächlich ausgezahlt werden. Soweit der Arbeitgeber von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch macht oder die Vergütungen gekürzt hat, können die Verpflegungsmehraufwendungen also mit den gestaffelten Pauschbeträgen als Werbungskosten berücksichtigt werden.

In der Sache hat der BFH das Verfahren zur Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun noch der Frage nachgehen, ob die bereitgestellte Gemeinschaftsverpflegung beim Soldaten überhaupt zutreffend steuerlich behandelt wurde.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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