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GmbH-Beteiligung und Bürgschaft: Notwendiges Betriebsvermögen und betriebliche Verbindlichkeiten

Beteiligen Sie sich als Einzelunternehmer an einer Kapitalgesellschaft, gehören die GmbH- oder AG-Anteile zu Ihrem notwendigen Betriebsvermögen, wenn Sie die Verbindung unmittelbar nur für eigenbetriebliche Zwecke nutzen. Dann müssen Sie in der Bilanz von Beginn an sowohl die Anschaffungskosten der Anteile als auch die Verbindlichkeiten ausweisen, die mit diesen zusammenhängen. Dies gilt entsprechend für Bürgschaften, die Sie der GmbH gewähren. Nimmt die Bank Sie später daraus in Anspruch, können Sie die zu leistenden Zahlungen aus der Bürgschaft als Betriebsausgaben absetzen.

Nun stellt sich die Frage, wann GmbH-Anteile für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden. Dazu müssen Sie mit der Gesellschaft, an der Sie beteiligt sind, nicht nur solche Geschäftsbeziehungen unterhalten, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Die Beteiligung an der GmbH oder AG müssen Sie vielmehr dazu nutzen, um beispielsweise

  • eine branchengleiche gewerbliche Betätigung zu fördern,
  • den Absatz Ihrer Produkte zu gewährleisten oder
  • Dienstleistungsumsätze anzustreben bzw. zu sichern.

Dabei kommt es entscheidend auf den Umsatzanteil an, den Sie durch die Geschäftsbeziehung zu der GmbH oder AG erzielen. Zur Entscheidung der Frage, ob Sie mittels der Beteiligung den eigenen Absatz fördern oder sichern wollen, ist eine Branchenzugehörigkeit nicht zwingend erforderlich, wenn die Betätigung der GmbH oder AG nicht völlig wesensfremd ist. Denn auch dann kann sie bereits bestehende Absatzmöglichkeiten sichern oder um zusätzliche Geschäftsfelder erweitern. Das kann bei Gewerbetreibenden, die ein zusätzliches Geschäftsfeld erschließen wollen, sogar so weit führen, dass die neue Betätigung aufgrund der Beteiligung ein eigenständiges Gewicht erlangt.

Hinweis: Die Finanzverwaltung argumentiert insbesondere bei angefallenen Verlusten mit GmbH-Anteilen gern, dass Geldgeschäfte Freiberuflern grundsätzlich wesensfremd sind und die Anteile daher nicht dem freiberuflichen Betriebsvermögen zugerechnet werden können. Dieses Argument gilt jedoch grundsätzlich nicht für Gewerbetreibende.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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