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Unverbindliche Auskunft: Bei Änderung der Rechtslage lehnt der BFH die Bindungswirkung ab!

Eine Diplom-Psychologin betrieb eine psychotherapeutische Praxis und erstellte psychologische Gutachten für Familiengerichte. Auf telefonische Anfrage und nach Vorlage zweier Gutachten erteilte ihr ein Mitarbeiter des Finanzamts die - nicht verbindliche - Auskunft, dass die Erstellung von Gutachten für Gerichte bei Ärzten und Heilpraktikern eine umsatzsteuerfreie heilberufliche Tätigkeit darstellt.

Bei einer späteren Betriebsprüfung beurteilte das Finanzamt die Gutachtertätigkeit jedoch als umsatzsteuerpflichtig. Die Psychologin sah darin einen Verstoß gegen Treu und Glauben.

Doch der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass das Finanzamt nicht nach Treu und Glauben daran gehindert ist, einen der neuen Rechtslage entsprechenden erstmaligen Umsatzsteuerbescheid zu erlassen, wenn sich die Rechtslage, die der unverbindlichen Auskunft zugrunde gelegen hat, ändert. Im Urteilsfall war zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch das Finanzamt die Umsatzsteuerfreiheit noch zutreffend, wurde aber später durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgehoben.

Hinweis: Telefonische und unverbindliche Auskünfte der Finanzbehörden sind mit Vorsicht zu behandeln. Anträge auf verbindliche Auskünfte sollten Sie stets über uns stellen, da die Voraussetzungen für Anträge auf verbindliche Auskünfte sorgfältig geprüft werden müssen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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