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Pflege von Kindern und Jugendlichen: Wann Geldleistungen steuerfrei bleiben können

Seit 2009 müssen Tagesmütter ihre Betriebseinnahmen abzüglich der -ausgaben (Gewinn) versteuern, wenn sie über die Kommune oder das Jugendamt und somit aus öffentlichen Kassen bezahlt werden. Die vorherige Steuerfreiheit für die Betreuung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig wurde gestrichen. Bezahlten die Eltern eine Tagesmutter privat, mussten die Einnahmen auch schon vor 2009 in der Steuererklärung angegeben werden.

Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Betreuungstätigkeit können von den Einnahmen

  • entweder die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Betriebsausgaben
  • oder eine Betriebsausgabenpauschale von 300 EUR pro Monat und Kind bei täglicher Vollzeitbetreuung ab 40 Wochenstunden mindernd abgesetzt werden. Bei kürzerer Betreuung ist die Pauschale zeitanteilig zu kürzen.

Geldleistungen zum Unterhalt von Kindern oder Jugendlichen in Vollzeitpflege können weiterhin steuerfrei bleiben, wenn es sich um begünstigte Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt. Diese müssen wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung der Kinder unmittelbar zu fördern. Sofern die Einnahmen steuerfrei sind, können in diesem Zusammenhang natürlich auch keine Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Nun hat das Bundesfinanzministerium erläutert, wann die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt sind: Die Vollzeitpflege dient dazu, einem Kind oder Jugendlichen zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Möglich ist eine Dauer-, Kurzzeit-, Bereitschafts- oder Wochenpflege. Das ausgezahlte Pflegegeld deckt die materiellen Aufwendungen und Kosten der Erziehung ab. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln geleistet. Sie sind steuerfrei, sofern keine Erwerbstätigkeit vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen, vermutet die Verwaltung eine Erwerbstätigkeit; bei weniger Kindern geht sie ohne weitere Prüfung davon aus, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

Hinweis: Steuerpflichtig sind allerdings solche Bestandteile der Vergütungen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, beispielsweise sogenannte Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder.

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zum Thema: Einkommensteuer

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