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Wandeldarlehen: Veräußerungsgewinn ist nicht zwingend ein geldwerter Vorteil

Geldwerte Vorteile - wie beispielsweise die private Nutzung eines Firmenwagens - müssen Sie als Arbeitslohn versteuern, wenn Sie diese aufgrund Ihres Dienstverhältnisses erhalten. Der Vorteil muss sozusagen eine Gegenleistung dafür sein, dass Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen.

Erhalten Sie einen solchen Vorteil, noch bevor Sie Ihr Dienstverhältnis antreten, muss der Zusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Dienstverhältnis nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) besonders deutlich belegt werden, um eine Versteuerung als Arbeitslohn zu rechtfertigen.

Im Urteilsfall gewährte ein Investor einer Aktiengesellschaft ein sogenanntes Wandeldarlehen, das ein Recht zur späteren Umwandlung in Aktien der Gesellschaft vorsah. Einige Monate später trat der Investor bei einem verbundenen Unternehmen der AG in ein Dienstverhältnis ein. Nachdem sich der Kurs der Aktie vervielfacht hatte, nutzte er die günstige Gelegenheit und trennte sich von der Hälfte seines Wandeldarlehens. Die Veräußerung brachte ihm einen Überschuss von 3,6 Mio. EUR ein.

Das Finanzamt setzte den Überschuss als Arbeitslohn an, weil es davon ausging, dass die Darlehensgewährung mit dem Dienstverhältnis zusammenhing. Bei einem - in dieser Einkommenssphäre üblichen - Grenzsteuersatz von 45 % sollte der Arbeitnehmer rund 1,7 Mio. EUR Einkommensteuer nachzahlen. Dagegen klagte er.

Diese Beurteilung des Finanzamts hielt auch der BFH für vorschnell und forderte stärkere Argumente für die unterstellte dienstliche Veranlassung - vor allem, weil das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch gar nicht bestanden hatte. Ihm zufolge kommt es darauf an, aus welchen Gründen der Arbeitgeber den Darlehensvertrag geschlossen hat. Nun muss das Finanzgericht erneut prüfen, weshalb das Darlehen damals gewährt wurde.

Hinweis: Das BFH-Urteil stellt hohe Anforderungen an den Nachweis einer dienstlichen Veranlassung. Es ist daher eine gute Argumentationsgrundlage, wenn Sie in einem gleichgelagerten Fall gegen die Versteuerung eines Vorteils als Arbeitslohn angehen wollen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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