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Dozententätigkeit: Selbständig oder nichtselbständig?

Ob eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausgeübt wird, ist im Steuerrecht eine immer wieder auftauchende Frage. In einem vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschiedenen Fall war der Kläger beim Besucherdienst des Deutschen Bundestags beschäftigt. Er übte als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis eine Dozententätigkeit aus. Zu seinen Aufgaben gehörte es, in Vorträgen und Führungen im Bereich der Liegenschaften des Deutschen Bundestags die Gäste insbesondere über die deutsche Parlamentsgeschichte, über Funktion, Struktur und Arbeitsweise der deutschen Volksvertretung sowie über die demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu informieren.

Das FG hat darin eine selbständige Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gesehen. Die Richter begründen ihre Auffassung im Wesentlichen damit, dass eine Weisungsgebundenheit nicht gegeben war. Der Kläger konnte bei den Besucherführungen in besonderer Weise auf eigenes Wissen und persönliche Erfahrungen zurückgreifen. Er konnte unmittelbar auf die Interessen der Besucher eingehen und dadurch eine schnelle, situative und auf Reaktionsfähigkeit angelegte Lehrtätigkeit ausüben. Konkrete Vorgaben zur Gestaltung der Vorträge machte die Bundestagsverwaltung darüber hinaus nicht. Daher beurteilte das FG die Leistungen des Dozenten als umsatzsteuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt wieder einmal, wie schwer die Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit in der Praxis ist. Sie sollten daher die konkrete Beschäftigungssituation immer im Vorfeld eines Arbeitsvertrags oder eines Vertrags zur freien Mitarbeit mit uns durchsprechen. Neben der steuerrechtlichen Einordnung können wir dabei auch die sozialversicherungsrechtliche Situation prüfen.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

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