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Schuldumwandlung: Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Verzicht auf gerichtliche Geltendmachung

Eine schlechte wirtschaftliche und finanzielle Lage kann ein Grund dafür sein, dass der Arbeitgeber - entgegen dem Willen des Arbeitnehmers - die Zahlung des monatlich fälligen Gehalts oder einer Betriebsrente verweigert. Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg wandelt sich der zustehende Betrag in einem solchen Fall nicht in eine Darlehensforderung um. Daher liegt auch kein Zufluss von Lohn oder Rente im Wege einer Schuldumwandlung (sogenannte Novation) vor. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, seine berechtigte und grundsätzlich auch unbestrittene Forderung gerichtlich durchzusetzen, das aber aus persönlichen Motiven unterlassen hat - etwa, weil er mit dem Arbeitgeber verwandt ist.

Lohneinnahmen sind steuerlich zugeflossen, sobald der Angestellte wirtschaftlich darüber verfügen kann. Der Zufluss kann auch durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber (Schuldner) und Arbeitnehmer (Gläubiger) bewirkt werden, derzufolge der Betrag anschließend aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet werden soll.

Eine solche Novation stellt eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung dar, so als hätte der Schuldner die Altschuld durch eine tatsächliche Zahlung beglichen und der Gläubiger ihm den Geldbetrag aus einem anderen Verpflichtungsgrund postwendend wieder zur Verfügung gestellt. Damit diese steuerlich zu berücksichtigende Schuldumwandlung aber vorliegt, muss darüber hinaus zum Ausdruck gebracht werden, dass der Betrag dem Angestellten als Berechtigten von nun an zu seiner Verwendung zur Verfügung steht. Zudem muss der leistungsbereite Arbeitgeber in der Lage sein, dies ohne weiteres umzusetzen.

Hinweis: Ein Zufluss von steuerpflichtigen Lohneinnahmen vom zahlungsunwilligen Arbeitgeber liegt aber nur in der Höhe vor, in der der Betrieb auf den nichtausgezahlten Betrag Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag einbehält. Denn vom Arbeitgeber angemeldete und ans Finanzamt abgeführte Steuerabzugsbeträge sind beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt wurde oder ausgeschrieben ist.

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zum Thema: Einkommensteuer

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