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Außergewöhnliche Belastungen: Haussanierung wegen Asbestbelastung nur selten absetzbar

Wenn ein selbstgenutztes Einfamilienhaus mit Asbest belastet ist, weil die Außenfassade mit formaldehydartigen Faserzement- und Spanplatten verkleidet ist, kann der Eigentümer die Kosten für die Beseitigung des Schadens nicht steuermindernd geltend machen. Dieses Urteil hat das Finanzgericht Niedersachsen gefällt, obwohl die gemeinsame Tochter der Kläger wegen einer Erkrankung ihrer Atemwege regelmäßig in fachärztlicher Behandlung war.

Krankheitskosten sind zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Aufwendungen zur Sanierung von Gegenständen, von denen eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen ausgeht, gehören aber nicht dazu. Entsprechende Sanierungsmaßnahmen dienen nämlich nicht der Heilung von Krankheiten oder zumindest deren Linderung. Die Sanierungskosten dienen auch nicht der Beseitigung von Schäden an existenznotwendigen Gegenständen. Die Asbestschädigung ist nicht durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand oder Hochwasser verursacht. Der Kauf einer schadstoffbelasteten Immobilie ist auch kein von außen kommendes Ereignis, das sich - anders als Naturkatastrophen - nicht willentlich beeinflussen lässt.

Grundsätzlich können die Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn hiermit gezwungenermaßen eine konkret von einem Gegenstand ausgehende Gesundheitsgefährdung beseitigt wird. Doch bei der Sanierung von asbesthaltigen Außenfassaden reicht allein der Hinweis auf die allgemein bekannte Gesundheitsgefährdung von Asbestfasern nicht aus. Fehlt eine konkrete Gesundheitsgefährdung, ist eine dennoch durchgeführte Sanierung als steuerlich nicht zu berücksichtigende Gesundheitsvorsorge zu beurteilen. Dann geht es nämlich höchstens darum, möglicherweise später drohende Gesundheitsgefahren zu vermeiden.

Hinweis: Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen Hauseigentümer eine konkrete Gesundheitsgefährdung nicht mehr zwingend durch ein vor Durchführung der Sanierung von einer zuständigen amtlichen technischen Stelle erstelltes Gutachten nachweisen. Trotzdem bleiben Sie als Steuerzahler weiterhin verpflichtet, die medizinische Indikation der Aufwendungen zu belegen. Sie tragen damit das Risiko, dass ein Sachverständiger im Nachhinein die medizinische Notwendigkeit möglicherweise nicht mehr verlässlich feststellen kann. Auf der sicheren Seite sind Sie nur, wenn Sie vor Beginn der Maßnahme auf eigene Initiative ein Attest einholen. Dieses Attest muss dann dokumentieren, dass die Sanierung Ihres Eigenheims zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung eines Schadstoffs ins Innere des Hauses unverzüglich erforderlich war.

Tipp: Einen kleinen Teil der in der Regel hohen Aufwendungen für die Fassadensanierung können Sie immerhin als Handwerkerarbeiten im Rahmen von haushaltsnahen Dienstleistungen absetzen. Hierdurch lässt sich aber nur eine Tarifermäßigung von 20 % der Kosten, maximal 1.200 EUR im Jahr, erreichen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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