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Informationen für Unternehmer

Reiseveranstalter: Personenbeförderung kann steuerfrei sein

Da nur solche Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, die im Inland ausgeführt werden, muss der leistende Unternehmer ein besonderes Augenmerk auf den Ort seiner Leistung richten. Eine sogenannte sonstige Leistung - also eine Leistung, die keine Lieferung ist - wird im Regelfall an dem Ort ausgeführt, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wer als Unternehmer Personen befördert (z.B. mit dem Bus oder Schiff), kann eine Ausnahmeregelung nutzen, nach der sich der Ort der sonstigen Leistung nach der jeweiligen Beförderungsstrecke richtet. Befördert er die Personen im Ausland, fällt somit trotz inländischen Unternehmenssitzes keine Umsatzsteuer an.

Diese günstige Ausnahmeregelung wollte sich auch ein Reiseveranstalter zunutze machen, der Hochseeangelreisen in der Ostsee anbot. Sein Leistungspaket für die Angler bestand aus Schiffsbeförderung, Unterkunft und Verpflegung an Bord. Da der Unternehmer die Regelung für Beförderungsleistungen beanspruchte und seine Leistung als im Ausland bewirkt ansah, führte er keine Umsatzsteuer ab. Das Finanzamt war aber der Ansicht, dass die Reise in erster Linie dem Angelvergnügen diente, und behandelte die Leistung deshalb als steuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) wiederum hat geurteilt, dass die Reise sehr wohl eine Beförderungsleistung darstellt, auch wenn die Angler in erster Linie die sportliche Betätigung und Freizeitgestaltung suchen. Eine Beförderungsleistung liegt auch dann vor, wenn es dem Kunden gar nicht um die eigentliche Beförderung geht, sondern um den Erlebniswert der Reise. Das Gleiche gilt für Kreuzfahrten, bei denen die Beförderung im Vordergrund steht und Unterkunft und Verpflegung nur Nebenleistungen sind. Auch Fahrten auf Schiffen mit Glasboden (z.B. zur Beobachtung von Korallenriffen) sind trotz des Reiseerlebnisses als Beförderungsleistung zu werten. Daher erkannte der BFH die Angelreise als im Ausland ausgeführte Beförderungsleistung an und beließ sie steuerfrei.

Hinweis: Unternehmer, die Personen im Ausland befördern und über die Beförderung hinaus einen gewissen Unterhaltungswert bieten (z.B. Fahrten mit einem Ausflugsdampfer, einer Pferdekutsche oder auch Erlebnisbustouren), können das BFH-Urteil als gute Argumentationsgrundlage nutzen, um der Steuerpflicht ihrer Beförderungsleistung zu entgehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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