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Darlehen: Schuldzinsen für Warenkauf sind nur beschränkt abziehbar

Entziehen Sie Ihrem Betrieb mehr Mittel, als Sie einlegen und als Gewinn erwirtschaften, können Sie Ihre betrieblichen Schuldzinsen nur beschränkt steuerlich abziehen. Das Finanzamt rechnet die Überentnahmen pauschal mit 6 % Ihrem steuerpflichtigen Gewinn hinzu, so dass sich die steuermindernde Wirkung der zuvor in voller Höhe als Betriebsausgaben gebuchten Zinsaufwendungen teilweise neutralisiert. Es gibt aber eine Ausnahmeregelung: Schuldzinsen für Darlehen, die zur Finanzierung von Anlagevermögen aufgenommen wurden, sind von dieser Begrenzung nicht betroffen und dürfen weiter in voller Höhe abgezogen werden (Investitionsdarlehen).

Diese Ausnahmeregelung wollte ein Apotheker für sich nutzen und zog daher bis vor den Bundesfinanzhof (BFH). Er hatte eine Apotheke gekauft und die Anschaffung des Warenbestands (Umlaufvermögen) mit einem Darlehen finanziert. Die darauf entfallenden Schuldzinsen wollte er wegen der Ausnahmeregelung für Investitionsdarlehen unbeschränkt abziehen. Sein Hauptargument: Die Erstanschaffung der Medikamente stellt eine Investition in den künftigen Geschäftsbetrieb dar und ist daher - ähnlich wie ein Investitionsdarlehen - voll steuermindernd zu berücksichtigen.

Laut BFH hat das Finanzamt die Schuldzinsen jedoch zu Recht gekürzt. Nach der Ausnahmeregelung sind nur Zinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in voller Höhe abziehbar. Der Gesetzgeber will damit nur betriebliche Investitionen in das Anlagevermögen fördern. Umlaufvermögen ist aber - selbst wenn es anlässlich einer Betriebseröffnung angeschafft wird - zum baldigen Absatz bestimmt und damit nicht begünstigt.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass ein Darlehen zur erstmaligen Anschaffung von Umlaufvermögen nicht mit einem steuerbegünstigten Investitionsdarlehen gleichgesetzt werden kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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