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Liebhaberei: Schriftsteller in der Verlustzone

Stuft das Finanzamt eine Tätigkeit mangels Einkünfteerzielungsabsicht als Liebhaberei ein, können Steuerzahler erwirtschaftete rote Zahlen nicht mit ihrem übrigen Einkommen verrechnen. Die Verluste lassen sich auch nicht ins Vorjahr zurück- oder in die Zukunft vortragen. Insoweit ist es vor allem für Selbständige wichtig, diese Einordnung zu vermeiden und bereits im Voraus auf die hierfür geltenden Kriterien zu achten. Eine Liebhaberei ist grundsätzlich bei allen Einkunftsarten möglich, wobei sich die Prüfung vor allem auf die Gewinneinkünfte fokussiert, was somit auch Freiberufler tangiert.

Ist ein Schriftsteller nach langjähriger Tätigkeit und trotz intensiver Bemühungen, seine Werke zu vermarkten, in die Verlustzone geraten, erfolgt die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich anhand der erzielten Ergebnisse. Dabei räumt der Fiskus allerdings in der Anlaufphase ein, dass bei beginnender Tätigkeit durchaus zunächst Verluste anfallen dürfen. Dieser Zeitraum darf nur nicht zu lange andauern. Denn es muss die Absicht erkennbar sein, dass mit der Tätigkeit in Zukunft auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne zu erwirtschaften sind (Totalgewinnprognose). Bei Schriftstellern ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich - ähnlich wie bei Künstlern - positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. Der materielle Erfolg stellt sich in der Regel erst ein, wenn die Werke auf eine entsprechende Resonanz in der Öffentlichkeit gestoßen sind. Deshalb lässt sich allein aus der Tatsache einer über mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung nicht der Schluss ziehen, dass Liebhaberei vorliegt.

Anders sieht die Sache dagegen aus, wenn nach einer gewissen Anlaufzeit festgestellt wird, dass die Erzeugnisse trotz entsprechender Bemühungen nicht zu Gewinnen führen. Im Streitfall bestand auch keine Aussicht, überhaupt ein positives Gesamtergebnis aus der schriftstellerischen Arbeit zu erzielen. Daher zog das Finanzamt aus der weiteren Fortsetzung der verlustbringenden Tätigkeit den Schluss, dass der Schriftsteller nicht mehr zur Gewinnerzielung, sondern nur noch aus persönlichen Gründen tätig ist. Auch das Finanzgericht Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Schriftstellers der steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Privatsphäre zuzuordnen ist.

Hinweis: Einer schriftstellerischen Tätigkeit ist - ähnlich wie der künstlerischen - eine gewisse persönliche Neigung wesensimmanent. Nicht selten entschließt sich ein Verfasser sogar, noch einen Zuschuss zu leisten, um das Erscheinen seines Werks zu ermöglichen. In diesen Fällen ist keine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden und es liegt von Anfang an Liebhaberei vor.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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