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Kindergeld: Internationaler Jugendfreiwilligendienst und Bundesfreiwilligendienst

Vater oder Mutter erhalten für ihr volljähriges Kind ab dem 18. Geburtstag bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres im Regelfall nur dann noch Kindergeld und steuerliche Förderung, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Zu den Vergünstigungen gehören beispielsweise

  • der Kinder-, Betreuungs- und Ausbildungsfreibetrag,
  • die Riester-Zulage auf den Sparvertrag der Eltern,
  • der Abzug von Schulgeld oder Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie
  • eine geringere Belastung mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Diese Vergünstigungen wurden Eltern für die Dauer des ehemaligen Wehr- und Zivildienstes bisher nicht gewährt. In diesen Fällen wurde die Ausbildungsphase lediglich um die Zivil- bzw. Wehrdienstzeit an die Vollendung des 25. Lebensjahres angehängt, so dass dem Nachwuchs nichts verlorenging.

Nach dem Ende der Wehrpflicht und damit auch des Zivildienstes zum 30.06.2011 wurde als Alternative ab dem 01.07.2011 ein Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Darüber hinaus wurde mit einer Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Internationale Jugendfreiwilligendienst geschaffen. Die Eltern von Kindern, die sich für diese beiden neuen Freiwilligendienste entscheiden, sollen Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen erhalten - so die Planung des Gesetzgebers.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die Familienkassen angewiesen, eingehende und offene Kindergeldanträge zu den beiden Freiwilligendiensten zurückzustellen, bis das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Das soll erst im November 2011 der Fall sein. Insoweit fehlt den Familienkassen also noch eine gesetzliche Grundlage, um Kindergeld auszuzahlen. Anders sieht es bei der Steuer aus, weil die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2011 erst im kommenden Jahr eingereicht werden und das Gesetz dann bereits verkündet sein wird.

Hinweis: Eltern, deren Nachwuchs die neuen Dienste absolviert, sollten nicht darauf pochen, dass ihre Kindergeldanträge vorgezogen bearbeitet werden. Das BZSt hat die Familienkassen nämlich zusätzlich angewiesen, solche Anträge abzulehnen. In diesem Fall ist dann nach Ablauf der Einspruchsfrist auch eine spätere Korrektur des Ablehnungsbescheids nicht mehr möglich, weil einschlägige Korrekturnormen fehlen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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