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Abschreibung: Bescheinigung der Denkmalbehörde

Mit einer als Baudenkmal anerkannten Immobilie oder mit Objekten in einem Sanierungsgebiet lassen sich sowohl im Falle der Fremdvermietung als auch bei Eigennutzung Steuern sparen.

  • Für selbstgenutzte Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser ist zehn Jahre lang eine erhöhte Abschreibung mit jeweils 9 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich. Somit beteiligt sich der Fiskus mit insgesamt 90 % an den Kosten. Außerdem sind auch noch die laufenden Erhaltungsaufwendungen absetzbar, was beim herkömmlichen Eigenheim undenkbar ist.
  • Vermieter können ihre Baukosten voll über zwölf Jahre als Werbungskosten abschreiben, in den ersten acht Jahren jeweils 9 % und für den Restzeitraum je 7 % jährlich.

Wer an steuergeförderten Gebäuden interessiert ist, sollte allerdings beachten, dass die einzelnen Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalbehörde abgestimmt werden müssen. Denn erst wenn die Behörde eine Bescheinigung über die begünstigten Aufwendungen ausstellt, können diese beim Finanzamt geltend gemacht werden.

So haben die obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundes jetzt noch einmal bekräftigt, dass die Bescheinigung als steuerrechtliche Abzugsvoraussetzung gewertet wird. Bis zur Vorlage der Bescheinigung ist ein Anspruch auf die Steuervergünstigung noch nicht entstanden. Selbst wenn der Hausbesitzer aufgrund anderer Unterlagen seine entstandenen Aufwendungen nachweisen kann, berücksichtigt das Finanzamt diese weder mindernd vorab im Rahmen einer Schätzung noch bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung. Ebenso wenig können die Beträge schon im Lohnsteuerermäßigungsverfahren oder bei der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen angesetzt werden.

Allerdings fallen die Kosten nicht vollständig unter den Tisch, falls die Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt werden kann. Bei Vermietern fließen die erklärten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die reguläre Bemessungsgrundlage für die lineare AfA ein, das sind in der Regel aber nur 2 %.

Hinweis: Vorläufige Bescheinigungen von der Denkmalbehörde reichen für die erhöhten Abschreibungen für Baudenkmäler ebenfalls nicht aus. Früher gab es für das Bundesland Sachsen eine Ausnahme, die jedoch für ab 2009 ausgestellte vorläufige Bescheinigungen entfallen ist.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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