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Erstattungszinsen: Rückwirkende Besteuerung als Kapitaleinnahmen ist zulässig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Juni 2010 entschieden, dass die 6%igen Zinsen des Finanzamts auf Steuererstattungen nicht mehr zu den steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen gehören. Zu diesem Ergebnis kam der BFH, weil auf der anderen Seite entsprechende Nachzahlungszinsen seit 1999 steuerlich nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Über das Jahressteuergesetz 2010 von Ende Dezember 2010 wurde das Urteil faktisch ausgehebelt. Der Gesetzgeber stellt klar, dass es sich im Erstattungsfall in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen um der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinnahmen handelt, obwohl bezahlte Zinsen auf Steuernachzahlungen weiterhin nicht berücksichtigt werden. Damit gehören sie zwingend in die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung, weil - anders als bei Bankerträgen - zuvor kein Steuereinbehalt vorgenommen wird.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hält diese rückwirkend angeordnete Besteuerung der Zinsen für verfassungsgemäß. Nach Ansicht der Richter besteht kein gesetzgeberisches Gebot zur Herstellung eines korrespondierenden Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Parallelregelungen zu schaffen, und darf bestimmte Privatausgaben vom Sonderausgabenabzug ausschließen. Hierdurch sollen Erstattungszinsen als Einkünfte erfasst werden, um eine Ungleichbehandlung mit dem zu vermeiden, der seine schneller erhaltene Steuererstattung zinsbringend bei seiner Bank anlegt und ebenfalls Abgeltungsteuer zahlen muss.

Eine echte Rückwirkung ist zwar nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Diese sind hier aber erfüllt, denn der Gesetzgeber hatte mit der Neuregelung nur eine Gesetzeslage geschaffen, die der - vor der Änderung der BFH-Rechtsprechung - gefestigten Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung entsprach. Ursprünglich waren Erstattungszinsen nämlich stets als Kapitaleinkünfte angesehen worden. Diese Sichtweise hatte der BFH erst 2010 aufgegeben. Hierauf hatte der Gesetzgeber reagiert und die vormals geltende Rechtslage wiederhergestellt und damit nicht gegen den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verstoßen.

Hinweis: Wenn Sie sich auf die für sie günstige BFH-Rechtsprechung berufen möchten, müssen wir zunächst Ihren Steuerbescheid mit den als Kapitaleinnahmen erfassten Erstattungszinsen abwarten. Danach können wir dagegen Einspruch einlegen. Mit Verweis auf zwei anhängige Revisionsverfahren können die Einsprüche dann ruhen und die Fälle offengehalten werden.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

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