Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Vermögenswirksame Leistungen: Förderung entfällt bei Anlagegesellschaften mit über 15 Arbeitnehmern

Auf vermögenswirksame Leistungen für den Bau, Erwerb, Ausbau, die Erweiterung oder Entschuldung eines Wohngebäudes gibt es eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 9 % auf Sparbeiträge bis 470 EUR im Jahr. Dazu muss der Arbeitnehmer zumindest Miteigentümer eines Wohngebäudes sein.

In diesem Bereich haben Kapitalanlagegesellschaften Modelle entwickelt, mit denen eine große Zahl von Arbeitnehmern angeworben wird, Miteigentum an einem Immobilienportfolio zu erwerben. Die angebotenen Beteiligungen sind gewöhnlich sehr klein und von geringem wirtschaftlichen Wert. Die Anleger zahlen die Beteiligungssumme über mehrere Jahre verteilt in monatlichen Einzahlungsraten. Diesen Minizahlungen stehen Gebühren gegenüber, so dass es in der Praxis oft zu gar keiner Vermögensbildung kommt. Darüber hinaus werden die Immobilien durch die vielen Auflassungsvormerkungen im Grundbuch dem Verkehr entzogen. Ein solches Investment führt also oft dazu, dass Beteiligte ihr Geld nie wiedersehen.

Solch dubiose Produkte entsprechen nicht der Intention der Sparförderung bei den vermögenswirksamen Leistungen für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen. Deshalb und zum Schutz der Beschäftigten fallen die Angebote gesetzlich aus dem Anwendungsbereich des Vermögensbildungsgesetzes heraus, wenn dabei mehr als 15 Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen zusammen anlegen können. Diese gesetzliche Verschärfung gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach 2011 angelegt werden. Da die Neuregelung nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellt, werden ab 2012 auch Altverträge nicht mehr gefördert. Sie erhalten keinen Bestandsschutz, weil sie - so die Gesetzesbegründung - eher schaden als nutzen.

Hinweis: Die Arbeitnehmer-Sparzulage bei Investitionen im privaten Kreis ist nicht von der gesetzlichen Einschränkung betroffen. Das gilt zum Beispiel für den Erwerb eines Mehrfamilienhauses durch mehrere Generationen einer Familie mit dem Ziel der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Von Anlagegesellschaften aufgelegte Modelle mit einer Beteiligung von bis zu 15 Arbeitnehmern sind zwar weiterhin begünstigt. Sie müssen aus Sicht der Anlagegesellschaften aber unwirtschaftlich sein und können deshalb nicht entwickelt und vertrieben werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.