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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Zuflusszeitpunkt: Wann müssen Sie verbilligte Aktien als Arbeitslohn versteuern?

Wendet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Vorteil zu - beispielsweise Geld, verbilligte Waren oder Urlaubsreisen -, liegt in aller Regel eine Arbeitslohnzahlung vor. Denn meist wird der Vorteil wegen des Dienstverhältnisses zugewandt.

Lohnzahlungen jeglicher Art werden in dem Zeitpunkt besteuert, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Dieser Zeitpunkt ist sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Einkommensteuer entscheidend! Bei der Überweisung des Lohns bereitet die Bestimmung dieses Zeitpunkts wenig Kopfzerbrechen, da der Lohn mit Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers als zugeflossen gilt. Weitaus schwieriger ist die Frage, wann dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil aus verbilligt überlassenen Aktien zufließt - insbesondere wenn diese noch mit Verfügungsbeschränkungen belastet sind!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich detailliert zu dieser Frage geäußert und sich dabei auf aktienrechtliche Grundsätze gestützt. Vorteile in Form von Aktien fließen einem Arbeitnehmer demnach zu, sobald er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese erlangt. Egal ist, ob er die Papiere wegen einer Sperr- bzw. Haltefrist für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Denn rechtlich und wirtschaftlich ist er bereits dann Inhaber der Aktien, wenn sie auf ihn übertragen oder auf seinem Namen in einem Bankdepot hinterlegt werden.

Ist die Übertragung der Aktien hingegen an die Zustimmung der ausgebenden Gesellschaft geknüpft (sogenannte Vinkulierung), kann der Zufluss laut BFH zu verneinen sein. Denn solange der Arbeitnehmer rechtlich noch nicht über seine Aktien verfügen kann, ist ihm der Vorteil noch nicht zugeflossen.

Hinweis: Die zentrale Frage bei der Übertragung von Aktien ist daher, ob

  • der Arbeitnehmer die Aktien lediglich wegen einer schuldrechtlichen Verpflichtung nicht weiterveräußern darf (= Zufluss) oder ob
  • es ihm rechtlich unmöglich ist, über die Aktien zu verfügen (= kein Zufluss).

Sprechen Sie uns an, falls Ihr Arbeitgeber Ihnen Aktien zuwendet. Wir klären, wann Sie den Vorteil versteuern müssen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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