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Informationen für Kapitalanleger

Geldanlage in geschlossene Fonds: Verlustzuweisungen dürfen begrenzt verrechenbar sein

Weist ein geschlossener Fonds seinen Beteiligten Verluste in der Anfangsphase zu, lassen sich diese nur mit späteren positiven Einkünften aus demselben Fonds verrechnen. Denn hier greift die beschränkte Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen. Dadurch sind rote Zahlen aus der Startphase einer Investition nur noch mit späteren Gewinnen oder Überschüssen aus dem gleichen Modell, nicht jedoch mit anderen Einkünften verrechenbar. Stellen sich diese später nicht im erhofften Umfang ein, bleiben Fondsanleger auf ungenutzten Minusposten sitzen. Sie zahlen dann zwar insgesamt keine Steuer, können das wirtschaftliche Verlustgeschäft beim Finanzamt aber nicht geltend machen.

Faustregel: Als Steuerstundungsmodell gilt ein geschlossener Fonds, der bezogen auf das Eigenkapital mehr als 10 % Anfangsverluste prognostiziert. Ob die Hürde überschritten wird, entscheidet das Finanzamt bereits auf der Ebene der Fondsgesellschaft für alle Beteiligten mit. Die Anfangsphase ist der Zeitraum, in dem laut Konzept keine nachhaltig positiven Einkünfte erzielt werden. Außerplanmäßige Aufwendungen wie etwa die Renovierung eines Gebäudes werden nicht in die Berechnung der 10 %-Grenze einbezogen. Wird diese aber überschritten, erstreckt sich die Verlustverrechnungsbeschränkung auf sämtliche Verluste aus diesem Steuerstundungsmodell und damit auch auf die nicht prognostizierten, unerwarteten Aufwendungen oder auf ausbleibende Einnahmen.

Diese gesetzliche Regelung ist nicht verfassungswidrig, auch wenn sie Verluste aus Steuerstundungsmodellen anders als etwa die eines Unternehmers nicht zum sofortigen Verlustausgleich zulässt. Dies führt nur zur zeitlichen Verlagerung auf spätere Veranlagungszeiträume. Es ist ausreichend, dass die Verluste überhaupt steuerlich berücksichtigt werden. Zwar sind die Anleger eines geschlossenen Fonds insoweit schlechter gestellt als andere Steuerzahler, doch ein endgültiger Untergang ist bei planmäßigem Verlauf nicht zu befürchten. Denn wäre bereits nach dem Prospekt damit zu rechnen, dass während der Laufzeit nicht ausreichend Gewinne entstehen, um die Verluste der Anfangsphase auszugleichen, würden Anleger dieses Angebot von vorneherein nicht annehmen und der Initiator wäre erfolglos. Die Grundlage aller Konzepte ist deshalb, dass die Fondssparer insgesamt eine positive Rendite einfahren.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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