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Kindergeld: Unterhalt an Kindeskind bei der Einkommensprüfung hälftig abziehen

Die Einkommensgrenze für volljährige Kinder von 8.004 EUR beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das ist allzu verständlich, denn es geht schließlich um viel Geld: Überschreitet das Kind diese Grenze, verlieren die Eltern Vergünstigungen wie Kindergeld und Kinderfreibeträge für das komplette Jahr.

Ist das Kind verheiratet, können die Eltern nur dann Kindergeld bzw. -freibeträge beanspruchen, wenn

  • das Kind nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann,
  • sein Ehepartner ebenfalls nur wenig verdient und
  • die Eltern dem Kind deshalb weiterhin finanziell unter die Arme greifen müssen.

Auch in diesem Fall ist aber die Einkommensgrenze zu prüfen!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erst kürzlich klargestellt, dass bei der Einkommensberechnung des Kindes keine Unterhaltsleistungen abgezogen werden dürfen, die es an seinen Ehepartner leistet. Mit einem neuen Urteil hat der BFH jetzt den Fall untersucht, dass das Kind selbst bereits Nachwuchs hat. Dabei haben Richter entschieden, dass die Unterhaltsleistungen an das Kind des Kindes maximal hälftig bei der Einkommensberechnung abgezogen werden dürfen. Der Unterhalt kann dabei typisierend ermittelt werden und errechnet sich für 2011 wie folgt:

Kinderexistenzminimum 7.008 EUR
- Kindergeld (wenn 1. Kind) 2.208 EUR
= Unterhaltsbedarf 4.800 EUR
x 1/2 2.400 EUR

Wer beispielsweise ein Einkommen von 10.000 EUR erzielt, hat nach dem Abzug des hälftigen Kindesunterhalts nur noch ein Einkommen von 7.600 EUR und rutscht damit unter die Einkommensgrenze von 8.004 EUR.

Hinweis: Die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern in Berufsausbildung gehört zum Glück bald der Vergangenheit an, denn mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde die Einkommensgrenze mit Wirkung ab 2012 ersatzlos aufgehoben.

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zum Thema: Einkommensteuer

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