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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Wann Alleinstehende im elterlichen Haushalt verdächtig werden

Zu den Werbungskosten von Arbeitnehmern gehören auch Mehraufwendungen, die wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung notwendig werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn jemand außerhalb des Orts, in dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist - und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die gleiche Regelung gilt für den Betriebsausgabenabzug bei Unternehmern und Freiberuflern.

Ob der Aufwand für den zweiten Haushalt steuerlich anerkannt wird, hängt zunächst einmal nicht vom Familienstand ab. Maßgebend ist lediglich die Frage, ob der ledige oder verheiratete Berufstätige den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am Hauptwohnort hat. Um die Frage bejahen zu können, muss dort ein eigener Hausstand vorhanden sein, also eine eingerichtete Wohnung. Diese muss den Lebensbedürfnissen des Berufstätigen entsprechen und von ihm als Eigentümer oder Mieter genutzt werden. Alleinstehende unterhalten dann einen eigenen Hausstand, wenn sie diesen entgeltlich nutzen oder sich sowohl persönlich als auch finanziell maßgeblich an seiner Führung beteiligen.

Bei Ledigen, die einen Hausstand in der elterlichen Wohnung geltend machen, prüfen die Finanzbeamten besonders sorgfältig, ob sie die Haushaltsführung zumindest mitbestimmen oder aber in den Haushalt der Eltern eingegliedert sind. Gegen eine eigene Haushaltsführung spricht es, wenn der Arbeitnehmer oder der Selbständige

  • die Wohnung allein für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte vorhält;
  • die Haushaltsführung nicht mitbestimmt;
  • als Gast in einen fremden Haushalt oder in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist;
  • am Beschäftigungsort über eine eigene komfortable Wohnung verfügt, die an Größe und Ausstattung die Zimmer im elterlichen Einfamilienhaus übertrifft;
  • keinen Aufwand für den eigenen Hausstand trägt, sondern sich lediglich an den Haushaltskosten der Eltern beteiligt;
  • sich nicht nahezu jedes Wochenende in der elterlichen Wohnung aufhält;
  • schon länger auswärts tätig ist und nicht darlegen bzw. nachweisen kann, weshalb sein  Lebensmittelpunkt weiterhin bei seinen Eltern sein soll;
  • nur pauschal auf die enge Beziehung zu seinen Eltern und Freunden am Heimatort hinweist.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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