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Europäische Kommission: Deutschland soll § 6b EStG abändern Steuerbilanz: Wie ist eine Rückkaufsoption korrekt zu bilanzieren? Rückstellung für Bestandspflege: BFH fordert konkrete Aufzeichnungen Betriebseröffnung: Investitionsabzugsbetrag setzt keine verbindliche Bestellung voraus Anteilsveräußerung: BFH beleuchtet wirtschaftliches Eigentum von Gesellschaftsanteilen Häusliches Arbeitszimmer: Tätigkeit in den Wohnräumen gefährdet die Anerkennung Entfernungspauschale: Höchstbetrag von 4.500 EUR im Jahr ist rechtmäßig Private Dienstwagennutzung: Listenpreis ist selbst bei hohen Rabatten Besteuerungsgrundlage Differenzbesteuerung: Unternehmer muss als Wiederverkäufer handeln Gutscheine: Wann fällt Umsatzsteuer an? Vorsteuerabzug: EuGH stellt keine klaren Kriterien für Missbrauch auf Unternehmenssitz: Wohnsitz ist nur in Ausnahmefällen maßgeblich Dienstleistung oder Lieferung: Popcornverkauf im Kino unterliegt dem ermäßigten Steuersatz Touristischer Zweck unerheblich: Auch Stadtrundfahrten sind steuerfreie Beförderungsleistungen! Innergemeinschaftliche Lieferung: Keine Umsatzsteuerbefreiung für Steuerhinterzieher! Vorsteuerabzug: Ordnen Sie gemischt genutzte Gegenstände rechtzeitig Ihrem Unternehmen zu Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Skilift ist nicht gleich Skilift Innergemeinschaftliche Lieferung: Bei der Abnehmerversicherung ist große Vorsicht geboten Chi-Test: Auffälligkeiten sind kein Beanstandungsgrund bei einer Betriebsprüfung Mindestbemessungsgrundlage: BFH deckelt die Selbstkosten durch den regulären Marktpreis Betriebsprüfung: Finanzamt darf Prüfungszeitraum nicht pauschal bei allen Steuerarten erweitern

Häusliches Arbeitszimmer: Tätigkeit in den Wohnräumen gefährdet die Anerkennung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2009 entschieden, dass die Aufwendungen bei einer gemischt veranlassten Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil aufgeteilt und steuerlich entsprechend geltend gemacht werden können. Die Finanzverwaltung hat dies auf alle Einkunftsarten übertragen, soweit sich die Kostenbereiche anhand eines naheliegenden und sachgerechten Maßstabs - notfalls durch Schätzung - aufteilen lassen. Fraglich ist nun, inwieweit zwischen einem privaten Wohnbereich und einem Arbeitszimmer eine klare Abgrenzung gegeben ist.

In einem Fall des Finanzgerichts Hamburg erledigte ein selbständiger Unternehmensberater seine Arbeiten vom Wohnzimmer aus und nutzte den Essbereich sowie einen Teil des Wohnzimmers für PC und Drucker. Seine Aufwendungen konnten steuerlich aber nicht berücksichtigt werden, denn

  • es lag kein häusliches Arbeitszimmer vor, bei dem sie hätten als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Dazu hätte der Raum seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach nämlich in die häusliche Sphäre eingebunden sein und vorwiegend der Erledigung der Arbeit als Unternehmensberater dienen müssen. Ferner hätte er klar vom privaten Wohnbereich abgegrenzt sein müssen.
  • es fehlte an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung. Eine Aufteilung nach Quadratmetern hätte die Nutzungsverhältnisse in der Wohnung nicht zutreffend wiedergegeben. Für eine Trennung mit Hilfe einer zeitlichen Komponente fehlte es ferner an einem klar erkennbaren, nachvollziehbaren Maßstab.

Sofern in der Wohnung oder dem Eigenheim das Arbeitszimmer nicht von den Wohnräumen getrennt ist, lassen sich die Aufwendungen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Denn in solchen Fällen geht der Fiskus nicht mehr davon aus, dass die private Mitbenutzung des heimischen Büros von nur untergeordneter Bedeutung (unter 10 %) ist.

Hinweis: Die Vermutung einer privaten Mitbenutzung ohne Aufteilungskriterien können Sie beispielsweise ausschließen, indem Sie gewährleisten, dass Arbeits- und Wohnbereich strikt getrennt nutzbar sind - etwa durch einen Raumteiler. Dies ist in der Praxis aber sehr schwer nachzuweisen, wenn etwa das Wohnzimmer am Abend oder am Wochenende für Büroarbeit genutzt wird.

Dem BFH liegen zu diesem Streitthema allerdings Revisionen vor. Möglicherweise wird er Aufteilungskriterien zum partiellen Kostenabzug vorgeben. Steuerbescheide sollten in dieser Hinsicht also über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden. 

Information für: Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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