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Europäische Kommission: Deutschland soll § 6b EStG abändern Steuerbilanz: Wie ist eine Rückkaufsoption korrekt zu bilanzieren? Rückstellung für Bestandspflege: BFH fordert konkrete Aufzeichnungen Betriebseröffnung: Investitionsabzugsbetrag setzt keine verbindliche Bestellung voraus Anteilsveräußerung: BFH beleuchtet wirtschaftliches Eigentum von Gesellschaftsanteilen Häusliches Arbeitszimmer: Tätigkeit in den Wohnräumen gefährdet die Anerkennung Entfernungspauschale: Höchstbetrag von 4.500 EUR im Jahr ist rechtmäßig Private Dienstwagennutzung: Listenpreis ist selbst bei hohen Rabatten Besteuerungsgrundlage Differenzbesteuerung: Unternehmer muss als Wiederverkäufer handeln Gutscheine: Wann fällt Umsatzsteuer an? Vorsteuerabzug: EuGH stellt keine klaren Kriterien für Missbrauch auf Unternehmenssitz: Wohnsitz ist nur in Ausnahmefällen maßgeblich Dienstleistung oder Lieferung: Popcornverkauf im Kino unterliegt dem ermäßigten Steuersatz Touristischer Zweck unerheblich: Auch Stadtrundfahrten sind steuerfreie Beförderungsleistungen! Innergemeinschaftliche Lieferung: Keine Umsatzsteuerbefreiung für Steuerhinterzieher! Vorsteuerabzug: Ordnen Sie gemischt genutzte Gegenstände rechtzeitig Ihrem Unternehmen zu Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Skilift ist nicht gleich Skilift Innergemeinschaftliche Lieferung: Bei der Abnehmerversicherung ist große Vorsicht geboten Chi-Test: Auffälligkeiten sind kein Beanstandungsgrund bei einer Betriebsprüfung Mindestbemessungsgrundlage: BFH deckelt die Selbstkosten durch den regulären Marktpreis Betriebsprüfung: Finanzamt darf Prüfungszeitraum nicht pauschal bei allen Steuerarten erweitern

Differenzbesteuerung: Unternehmer muss als Wiederverkäufer handeln

Das Bundesministerium der Finanzen schließt sich der Meinung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Anwendung der Differenzbesteuerung an. Die Differenzbesteuerung ermöglicht es Unternehmern, die häufig Waren ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit - also beispielsweise von privaten Verkäufern - einkaufen, lediglich ihre Marge der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.

Beispiel: Ein Kunsthändler kauft ein Gemälde aus einer privaten Sammlung. Bei einem Einkaufspreis von 100.000 EUR und einem Verkaufspreis von 150.000 EUR müsste er den gesamten Verkaufspreis der Umsatzbesteuerung unterwerfen. Die Differenzbesteuerung ermöglicht es ihm aber, lediglich die Marge - also die 50.000 EUR - zu versteuern.

Die Differenzbesteuerung kann von Wiederverkäufern angewandt werden - also von Personen, die gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigern.

Im Urteilsfall des BFH hatte ein Kioskbetreiber einen Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung gekauft. Er nutzte den Wagen eine Zeit lang für sein Unternehmen. Dann gab er ihn für den Erwerb eines anderen Pkw bei einem Händler in Zahlung und wollte für diesen Vorgang die Differenzbesteuerung anwenden.

Der BFH hat die Anwendung der Differenzbesteuerung jedoch nicht zugelassen. Zwar ist der Kioskbetreiber ein Wiederverkäufer, da er Waren an- und verkauft, jedoch hat er im Fall des Gebrauchtwagens gerade nicht als Wiederverkäufer gehandelt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Wiederverkauf des Gegenstands bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt worden wäre und aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört hätte. Die Differenzbesteuerung ist also daran gescheitert, dass der An- und Verkauf von Pkws nicht zur normalen Tätigkeit eines Kioskbetreibers gehört.

Hinweis: Der BFH hat sich nicht zu der Frage geäußert, ob der Unternehmer das Fahrzeug vor dessen Inzahlungnahme beim Händler hätte entnehmen können. Bei der Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmensvermögen fällt nämlich keine Umsatzsteuer an, sofern dieser Gegenstand nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Haben Sie also ein Fahrzeug im Unternehmensvermögen, das Sie ohne Vorsteuerabzug angeschafft haben, sprechen Sie uns an, bevor Sie es in Zahlung geben. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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