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Europäische Kommission: Deutschland soll § 6b EStG abändern Steuerbilanz: Wie ist eine Rückkaufsoption korrekt zu bilanzieren? Rückstellung für Bestandspflege: BFH fordert konkrete Aufzeichnungen Betriebseröffnung: Investitionsabzugsbetrag setzt keine verbindliche Bestellung voraus Anteilsveräußerung: BFH beleuchtet wirtschaftliches Eigentum von Gesellschaftsanteilen Häusliches Arbeitszimmer: Tätigkeit in den Wohnräumen gefährdet die Anerkennung Entfernungspauschale: Höchstbetrag von 4.500 EUR im Jahr ist rechtmäßig Private Dienstwagennutzung: Listenpreis ist selbst bei hohen Rabatten Besteuerungsgrundlage Differenzbesteuerung: Unternehmer muss als Wiederverkäufer handeln Gutscheine: Wann fällt Umsatzsteuer an? Vorsteuerabzug: EuGH stellt keine klaren Kriterien für Missbrauch auf Unternehmenssitz: Wohnsitz ist nur in Ausnahmefällen maßgeblich Dienstleistung oder Lieferung: Popcornverkauf im Kino unterliegt dem ermäßigten Steuersatz Touristischer Zweck unerheblich: Auch Stadtrundfahrten sind steuerfreie Beförderungsleistungen! Innergemeinschaftliche Lieferung: Keine Umsatzsteuerbefreiung für Steuerhinterzieher! Vorsteuerabzug: Ordnen Sie gemischt genutzte Gegenstände rechtzeitig Ihrem Unternehmen zu Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Skilift ist nicht gleich Skilift Innergemeinschaftliche Lieferung: Bei der Abnehmerversicherung ist große Vorsicht geboten Chi-Test: Auffälligkeiten sind kein Beanstandungsgrund bei einer Betriebsprüfung Mindestbemessungsgrundlage: BFH deckelt die Selbstkosten durch den regulären Marktpreis Betriebsprüfung: Finanzamt darf Prüfungszeitraum nicht pauschal bei allen Steuerarten erweitern

Vorsteuerabzug: EuGH stellt keine klaren Kriterien für Missbrauch auf

Zwei Gesellschaften hatten denselben Geschäftsführer. Beide besaßen einen gewissen Anteil an einem Patent. Die erste Gesellschaft übertrug einen Bruchteil von 50 % ihres Anteils an dem Patent auf die zweite Gesellschaft. Für die Übertragung stellte sie eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Die zweite Gesellschaft machte aus dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug geltend. Die erste Gesellschaft führte die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer jedoch niemals ab. Bei der ersten Gesellschaft handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft nach slowakischem Recht - vergleichbar mit einer GmbH. Sie wurde ohne Zahlung der Steuer liquidiert und war daher nicht mehr existent.

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde die Frage vorgelegt, ob der Vorsteuerabzug durch die zweite Gesellschaft in diesem Fall rechtsmissbräuchlich war und damit zu versagen ist. Er hat aber keine abschließende Entscheidung in der Sache getroffen. Seiner Ansicht nach können mehrere Aspekte für einen Rechtsmissbrauch sprechen:

  • Beide Gesellschaften wurden von demselben Geschäftsführer vertreten.
  • Der wirtschaftliche Hintergrund der Übertragung eines Bruchteils an einem Patent, das beiden Gesellschaften schon teilweise zustand, wird nicht deutlich.
  • Die Gesellschaften hatten ihren Sitz an derselben Adresse.

Leider hat der EuGH damit lediglich aufgezeigt, welche Kriterien für einen Rechtsmissbrauch sprechen können. Um festzustellen, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, müssen also alle Umstände des Einzelfalls abgewogen werden.

Hinweis: Das Urteil ist zwar zu einem Fall aus der Slowakei ergangen, jedoch lassen sich die Grundsätze auch auf das deutsche Recht übertragen. Da der EuGH keine klaren Kriterien für einen Rechtsmissbrauch aufgestellt hat, bleibt abzuwarten, wie die deutschen Gerichte auf das Urteil reagieren werden. Für den Vorsteuerabzug in vergleichbaren Fällen bedeutet dies in der Zukunft ein erhebliches Risiko.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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