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Vorsteuerabzug: EuGH stellt keine klaren Kriterien für Missbrauch auf
Zwei Gesellschaften hatten denselben Geschäftsführer. Beide besaßen einen gewissen Anteil an einem Patent. Die erste Gesellschaft übertrug einen Bruchteil von 50 % ihres Anteils an dem Patent auf die zweite Gesellschaft. Für die Übertragung stellte sie eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Die zweite Gesellschaft machte aus dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug geltend. Die erste Gesellschaft führte die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer jedoch niemals ab. Bei der ersten Gesellschaft handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft nach slowakischem Recht - vergleichbar mit einer GmbH. Sie wurde ohne Zahlung der Steuer liquidiert und war daher nicht mehr existent.
Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde die Frage vorgelegt, ob der Vorsteuerabzug durch die zweite Gesellschaft in diesem Fall rechtsmissbräuchlich war und damit zu versagen ist. Er hat aber keine abschließende Entscheidung in der Sache getroffen. Seiner Ansicht nach können mehrere Aspekte für einen Rechtsmissbrauch sprechen:
- Beide Gesellschaften wurden von demselben Geschäftsführer vertreten.
- Der wirtschaftliche Hintergrund der Übertragung eines Bruchteils an einem Patent, das beiden Gesellschaften schon teilweise zustand, wird nicht deutlich.
- Die Gesellschaften hatten ihren Sitz an derselben Adresse.
Leider hat der EuGH damit lediglich aufgezeigt, welche Kriterien für einen Rechtsmissbrauch sprechen können. Um festzustellen, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, müssen also alle Umstände des Einzelfalls abgewogen werden.
Hinweis: Das Urteil ist zwar zu einem Fall aus der Slowakei ergangen, jedoch lassen sich die Grundsätze auch auf das deutsche Recht übertragen. Da der EuGH keine klaren Kriterien für einen Rechtsmissbrauch aufgestellt hat, bleibt abzuwarten, wie die deutschen Gerichte auf das Urteil reagieren werden. Für den Vorsteuerabzug in vergleichbaren Fällen bedeutet dies in der Zukunft ein erhebliches Risiko.
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