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Informationen für Unternehmer

Europäische Kommission: Deutschland soll § 6b EStG abändern Steuerbilanz: Wie ist eine Rückkaufsoption korrekt zu bilanzieren? Rückstellung für Bestandspflege: BFH fordert konkrete Aufzeichnungen Betriebseröffnung: Investitionsabzugsbetrag setzt keine verbindliche Bestellung voraus Anteilsveräußerung: BFH beleuchtet wirtschaftliches Eigentum von Gesellschaftsanteilen Häusliches Arbeitszimmer: Tätigkeit in den Wohnräumen gefährdet die Anerkennung Entfernungspauschale: Höchstbetrag von 4.500 EUR im Jahr ist rechtmäßig Private Dienstwagennutzung: Listenpreis ist selbst bei hohen Rabatten Besteuerungsgrundlage Differenzbesteuerung: Unternehmer muss als Wiederverkäufer handeln Gutscheine: Wann fällt Umsatzsteuer an? Vorsteuerabzug: EuGH stellt keine klaren Kriterien für Missbrauch auf Unternehmenssitz: Wohnsitz ist nur in Ausnahmefällen maßgeblich Dienstleistung oder Lieferung: Popcornverkauf im Kino unterliegt dem ermäßigten Steuersatz Touristischer Zweck unerheblich: Auch Stadtrundfahrten sind steuerfreie Beförderungsleistungen! Innergemeinschaftliche Lieferung: Keine Umsatzsteuerbefreiung für Steuerhinterzieher! Vorsteuerabzug: Ordnen Sie gemischt genutzte Gegenstände rechtzeitig Ihrem Unternehmen zu Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Skilift ist nicht gleich Skilift Innergemeinschaftliche Lieferung: Bei der Abnehmerversicherung ist große Vorsicht geboten Chi-Test: Auffälligkeiten sind kein Beanstandungsgrund bei einer Betriebsprüfung Mindestbemessungsgrundlage: BFH deckelt die Selbstkosten durch den regulären Marktpreis Betriebsprüfung: Finanzamt darf Prüfungszeitraum nicht pauschal bei allen Steuerarten erweitern

Betriebsprüfung: Finanzamt darf Prüfungszeitraum nicht pauschal bei allen Steuerarten erweitern

Meldet sich die Betriebsprüfung bei Ihnen mit dem Wusch nach einer Visite vor Ort, so bezieht sich dieser Wunsch in der Regel nicht auf mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume für alle Steuerarten - also für Einkommen- oder Körperschaft- sowie Umsatz- und Gewerbesteuer. Dabei haben die Beamten einen Ermessenspielraum; sie können die Prüfung auch auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Nur bei Großbetrieben wird lückenlos geprüft.

Bei kleinen und mittelständischen Betrieben kommt es aber dann zu einer zeitlichen Ausweitung, wenn mit erheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist - etwa weil im Folgejahr hohe falsch oder gar nicht versteuerte Gewinne vermutet werden. Dann ist das Finanzamt in seiner Ermessensausübung hinsichtlich des zeitlichen Umfangs von der Bindung an die allgemeine Verwaltungsregelung mit seiner Begrenzung auf drei Besteuerungszeiträume befreit. Soweit bei einer anderen Steuerart keine erheblichen Änderungen vermutet werden, ist diese allerdings von der Erweiterung auszunehmen.

Beispiel: Der Prüfer entdeckt falsche Bilanzansätze, die auch Auswirkungen auf den Gewinn in der Zukunft haben. Für die Umsatzsteuer ist dies jedoch irrelevant.

Entscheidet sich das Finanzamt, die Prüfung auch auf nicht betroffene Steuerarten auszudehnen, ist dies ermessensfehlerhaft und die Prüfungsanordnung insoweit rechtswidrig. Eine pauschale Ausweitung auf alle in der ersten Prüfungsanordnung festgelegten Steuerarten ist weder vorgesehen, noch sachlich gerechtfertigt.  

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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