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Versandhandel: Besteuerung bei Lieferung an private Endabnehmer im Ausland

Kürzlich hat sich das Finanzgericht München mit der Versandhandelsregelung beim grenzüberschreitenden Warenverkehr innerhalb der EU beschäftigt. Im Urteilsfall verkaufte eine italienische Versandhandelsgesellschaft über das Internet Waren an private Endabnehmer in Deutschland.

Im Regelfall unterliegt der Warenverkehr an private Endabnehmer innerhalb der EU keinerlei steuer- und zollrechtlichen Beschränkungen mehr. Werden Waren an private Kunden geliefert, erfolgt die Versteuerung am Unternehmenssitz des Lieferanten (Ursprungslandsprinzip).

Beispiel: Sie kaufen in den Niederlanden Kleidung für Ihren privaten Bedarf. An der niederländisch-deutschen Grenze findet keine Zollkontrolle mehr statt. In Deutschland werden die Waren auch nicht besteuert. Stattdessen haben Sie bereits in den Niederlanden die dort geltende Umsatzsteuer bezahlt.

Das Ursprungslandprinzip gilt auch, wenn der Abnehmer nicht vor Ort einkauft. Wenn ein Unternehmer seine Produkte an private Endabnehmer versendet, erfolgt die Besteuerung in dem Land, in dem der Versandhandelsunternehmer seinen Sitz hat.

Die Lieferung von Waren in einen anderen Mitgliedstaat ist jedoch nicht unbegrenzt möglich. Nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht verlagert sich bei einem bestimmten Umfang der Versandhandelsgeschäfte die Versteuerung in das Bestimmungsland. Alle 27 Mitgliedstaaten der EU haben dafür unterschiedliche Schwellenwerte vorgesehen. Die Lieferschwelle in Deutschland beträgt 100.000 EUR. Bei Erreichen dieser Umsatzgrenze müssen die Umsätze in Deutschland versteuert werden.

In allen Mitgliedstaaten ist vorgesehen, dass die Versandhandelsregelung bei einem Überschreiten der Lieferschwelle im laufenden Jahr oder einem Überschreiten im vorangegangenen Jahr greift.

Im Streitfall hatte die italienische Versandhandelsgesellschaft die Waren nicht in Deutschland versteuert, obwohl sie für mehr als 100.000 EUR pro Jahr Waren nach Deutschland geliefert hat. Das Finanzamt kann deshalb nun die entsprechenden Umsätze in Deutschland schätzen.

Hinweis: Die Regelung der Lieferschwelle gilt für alle Mitgliedstaaten der EU, die nur die Höhe der entsprechenden Lieferschwelle unterschiedlich geregelt haben. Nehmen Sie Versandhandelsgeschäfte im europäischen Ausland vor, könnten Sie deshalb ebenfalls von der Versandhandelsregelung betroffen sein.

Beispiel: Sie liefern an unterschiedliche private Endabnehmer für mehr als 35.000 EUR Waren nach Belgien. Die Lieferschwelle in Belgien beträgt 35.000 EUR. Sobald Sie in einem Jahr diese Schwelle überschreiten, müssen Sie sich in Belgien registrieren lassen und Ihre Umsätze dort versteuern.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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