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Vorsteuerabzug: Eindeutige Bezeichnung des Leistungsempfängers erforderlich

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Nürnberg (FG) ging es um die Frage des Vorsteuerabzugs bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus zwei Eheleuten bestand. Die Ehegatten betrieben ein Transportunternehmen. In dem umfangreichen Klageverfahren stritten die Beteiligten unter anderem über die Frage der Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen.

Ein Unternehmer kann für seine Eingangsleistungen regelmäßig einen Vorsteuerabzug geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine Leistung für das Unternehmen handelt. Betreiben Eheleute ein Unternehmen gemeinsam, entsteht regelmäßig eine GbR. Im Umsatzsteuerrecht wird dann diese Gesellschaft als Unternehmer angesehen. Die Ehegatten selbst sind lediglich als Gesellschafter beteiligt. Für die Umsatzsteuer muss also eine strikte Trennung zwischen den Eheleuten als Gesellschafter und der Gesellschaft als Unternehmer erfolgen.

Im Streitverfahren wollte die GbR aus Eingangsrechnungen, die an einen der Ehepartner adressiert waren, die Vorsteuer geltend machen. Das FG war jedoch der Ansicht, dass ein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, die nicht direkt an die GbR adressiert ist, nicht möglich ist.

Beispiel: Die Eheleute A und B vermieten gemeinsam umsatzsteuerpflichtig verschiedene Gewerbeobjekte. A beauftragt einen Bauunternehmer mit der Sanierung der Fassade an einem der Objekte. In diesem Fall muss die Ehegattengesellschaft auch nach außen hin gegenüber den Bauunternehmern als Empfänger der Bauleistungen auftreten. Dazu ist auch eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erforderlich. Das UStG verlangt, dass der Leistungsempfänger in der Rechnung mit vollständigem Namen und vollständiger Anschrift bezeichnet wird. Werden nur Name und Anschrift von A angegeben, kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Hinweis: Die Finanzverwaltung nimmt die Einhaltung der Formalien sehr genau. Neben der korrekten Bezeichnung des Leistungsempfängers sollte daher auch auf die Einhaltung der anderen Formalien - wie die Angabe der Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers - geachtet werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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