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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Nur noch eine Arbeitsstätte: Arbeitnehmern winken jetzt mehr Reisekostenerstattungen

Im Juni 2011 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zum lohnsteuerlichen Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte für diejenigen Arbeitnehmer geändert, die an mehreren Orten abwechselnd oder zugleich tätig sind (vgl. Ausgabe 11/2011). Denkbar ist dies beispielsweise bei einem Springer in unterschiedlichen Filialen oder einem Bezirksmanager mit mehreren Geschäftsstellen. Im Gegensatz zu früher kann ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige - oder sogar überhaupt keine - regelmäßige Arbeitsstätte haben.

Entscheidend für die Zuordnung ist der qualitative Mittelpunkt der Arbeit. Wird der Betriebssitz des Arbeitgebers zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufgesucht, ohne dort der eigentlichen Tätigkeit nachzugehen, ist dieser Ort keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr.

Die positiven steuerlichen Auswirkungen dieser Veränderung lassen sich jetzt auch in der Praxis - zumindest für die Einkommensteuererklärung 2011 - umsetzen, denn die Finanzverwaltung wendet sie in allen offenen Fällen an. In der Regel ist nun von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dienstrechtlicher oder arbeitsvertraglicher Festlegungen

  • einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder
  • in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig werden soll - und zwar
  • arbeitstäglich,
  • je Arbeitswoche für einen vollen Arbeitstag oder
  • zu mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit.

Wollen beispielsweise Angestellte im Außendienst abweichend von diesem Grundsatz eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder überhaupt keine regelmäßige Arbeitsstätte geltend machen, müssen sie dem Finanzamt nachweisen oder zumindest plausibel machen, wo sich der qualitative Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befindet.

Für Arbeitnehmer hat diese Rechtsprechungsänderung die erfreuliche Konsequenz, dass sie in der Praxis

  • seltener die Pendlerpauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer und öfter 0,30 EUR pro gefahrenem Streckenkilometer (nach Dienstreisegrundsätzen) als Werbungskosten geltend machen können,
  • Verpflegungsmehraufwendungen von bis zu 24 EUR pro Reise geltend machen dürfen,
  • bei der Benutzung eines Dienstwagens weniger geldwerten Vorteil versteuern müssen, wenn Sie diesen seltener für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen,
  • ihre Aufwendungen öfter vom Arbeitgeber als Reisekosten steuerfrei erstatten lassen können und
  • die schwierigen Berechnungen des geldwerten Vorteils beim Firmenwagen wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten und das Aufteilen beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten seltener vornehmen müssen.

  

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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