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Anrechnungsverfahren: Was passiert mit Ihrem Einspruch?

Bei dem bis einschließlich 2000 geltenden körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren gliederte sich das steuerliche Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft in verschiedene, steuerlich unterschiedlich stark belastete "Kapitaltöpfe". Bei einer Ausschüttung musste eine Belastung mit einem gesetzlich fixierten Prozentsatz hergestellt werden. Je nachdem, ob die Ausschüttung aus einem über diesem Satz belasteten Topf oder einem weniger belasteten finanziert wurde, kam es zur Erstattung oder Nachzahlung von Körperschaftsteuer.

Beim Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in 2001 wurde das in den Töpfen schlummernde Erstattungs- oder Nachzahlungspotential festgezurrt. Dies bemängelten einige Kapitalgesellschaften, da der - gesetzliche - "Umgliederungsvorgang" bei ihnen Erstattungspotential vernichtete. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gab ihnen recht und erklärte die Regelung für verfassungswidrig. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 änderte der Gesetzgeber daraufhin die Umgliederungsvorschrift. Doch auch hiergegen wenden sich noch immer Einsprüche, da die Änderung nach Auffassung der Rechtsbehelfsführer den Anforderungen des BVerfG nicht genügt.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist seine Beamten nun an, solche Einsprüche zunächst zurückzustellen. Dadurch haben Sie keinen Nachteil; es wird lediglich die Bearbeitung der Einsprüche auf einen späteren Zeitpunkt verlegt.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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