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Vorsteuerabzug: Dachsanierung muss für Installation einer Photovoltaikanlage erforderlich sein

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich erneut mit dem Vorsteuerabzug aus der Sanierung eines asbesthaltigen Daches, auf dem eine Photovoltaikanlage errichtet wurde, beschäftigt. Bereits Anfang des Jahres 2011 hatte das FG in dieser Sache ein Urteil erlassen.

Der Eigentümer eines Einfamilienhauses ließ auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage errichten. Dabei handelte sich um ein sogenanntes "Auf-Dach-Montage-System". Für die Installation war eine Asbestsanierung des darunterliegenden Daches erforderlich. Die Verpflichtung zur Asbestsanierung ergab sich aus bau- und gewerberechtlichen Vorschriften. In dem Anfang 2011 erlassenen Urteil hatte das FG einen Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung zugelassen, da die Dachsanierung für die Installation der Anlage erforderlich war.

Zwischenzeitlich hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsinstanz mit diesem Fall beschäftigt und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Das FG wiederum hat seine Entscheidung aus dem Frühjahr 2011 bestätigt: Ein Vorsteuerabzug aus der Sanierung ist möglich und zulässig, soweit die Sanierung für die Errichtung der Anlage erforderlich war.

Hinweis: In dem Verfahren ist erneut eine Revision anhängig. Es muss daher die endgültige Entscheidung des BFH abgewartet werden. Im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere hinsichtlich der Errichtung von Photovoltaikanlagen, hat der BFH in der jüngsten Vergangenheit mehrere interessante Entscheidungen getroffen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie ein entsprechendes Vorhaben planen. Wir werden die steuerlichen Möglichkeiten prüfen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

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