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Verjährungsfristen: Dürfen Unterschiede zwischen Zivil- und Steuerrecht Unternehmen belasten?

In einem Streitverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatte in Italien eine Gesellschaft die Verbandsbeiträge für drei Verbände eingezogen. Sowohl die Gesellschaft und die Verbände als auch die italienische Finanzverwaltung waren davon ausgegangen, dass diese Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Die Abrechnungen von 1984 bis 1994 waren daher einschließlich italienischer Umsatzsteuer erfolgt.

Da die Finanzverwaltung 1999 ihre Ansicht änderte und nunmehr von der Steuerfreiheit der Leistungen ausging, verlangten die Verbände die Umsatzsteuerbeträge zurück, die sie der Gesellschaft gezahlt hatten. Nach einer Klage vor einem Zivilgericht erstattete die Gesellschaft den Verbänden die Steuer. Den Antrag der Gesellschaft auf Rückerstattung derjenigen Umsatzsteuer, die sie an die Finanzverwaltung gezahlt hatte, lehnte die Finanzverwaltung jedoch mit der Begründung ab, dass die Ansprüche verjährt seien. Nach italienischem Steuerrecht müssen Erstattungsansprüche innerhalb von zwei Jahren nach Zahlung der Umsatzsteuer gestellt werden. Demgegenüber beträgt die Verjährungsfrist für die in Rede stehenden zivilrechtlichen Ansprüche in Italien zehn Jahre. Gegen diese Entscheidung klagte die Gesellschaft.

Der EuGH merkt an, dass unterschiedliche Verjährungsfristen zwischen Zivil- und Steuerrecht durchaus zulässig sind. Allerdings muss im vorliegenden Sachverhalt dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gesellschaft mit der Versteuerung der später steuerfreien Umsätze der geltenden Verwaltungsauffassung gefolgt ist. Also ist ihr keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Dass durch die kürzere Verjährung im Steuerrecht die Gesellschaft keine Chance mehr auf Rückerstattung hat, ist mit dem europäischen Recht nicht vereinbar. Daher muss in diesem speziellen Fall eine Erstattung der Umsatzsteuer auch nach Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung möglich sein.

Hinweis: Diese erfreuliche Entscheidung des EuGH ist in Deutschland auf solche Fälle übertragbar, in denen sich die falsche Behandlung einer vermeintlichen Steuerpflicht erst im Nachhinein herausstellt. Dann kann es auch hierzulande zu Rückforderungsklagen von Vertragspartnern kommen. Hier eröffnet das Urteil mehr Möglichkeiten, die zu Unrecht gezahlte Steuer zurückzufordern.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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