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Landwirte: Durchschnittssatzbesteuerung nach Betriebsverpachtung nicht mehr möglich

Für Landwirte gelten in Deutschland steuerliche Sonderregelungen. Das Bundesfinanzministerium weist nun jedoch in einem Schreiben darauf hin, dass bei der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs die Steuererleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer nicht mehr greifen.

Beispiel: Ein Landwirt stellt seine aktive Tätigkeit ein. Er verpachtet den Bauernhof einschließlich des Inventars und der lebenden Tiere an einen jüngeren Landwirt. Bis zum Zeitpunkt der Verpachtung konnte er die Umsatzbesteuerung nach sogenannten Durchschnittssätzen vornehmen, das heißt, es ergaben sich im Regelfall keine Belastungen aus der Umsatzsteuer. Mit dem Beginn der Verpachtung kann die Durchschnittssatzbesteuerung jedoch nicht mehr angewendet werden.

Für die Verpachtung des Grund und Bodens sowie der Gebäude kann eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden, so dass hierfür keine Umsatzsteuer anfällt. Die Verpachtung des Inventars und der lebenden Tiere unterliegt demgegenüber regelmäßig der Umsatzsteuer. Sofern allerdings der steuerpflichtige Gesamtumsatz einen Betrag von jährlich 17.500 EUR dauerhaft nicht überschreitet, kann die Kleinunternehmerregelung beansprucht werden. Zu Beginn der Verpachtung ist dabei aus Vereinfachungsgründen auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Beginnt die Verpachtung im Laufe eines Jahres, werden ebenfalls zur Vereinfachung die vor der Verpachtung erzielten Umsätze, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallen, bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes des laufenden Jahres nicht berücksichtigt. Liegen die so ermittelten Umsatzwerte unterhalb der Grenze von 17.500 EUR, fällt keine Umsatzsteuer an.

Hinweis: Diese Vereinfachungsregel kann allerdings nur dann angewendet werden, wenn der Landwirt ausschließlich Einnahmen aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs bezieht. Wird daneben noch eine weitere umsatzsteuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt, müssen diese Umsätze zur Ermittlung des Gesamtumsatzes hinzugerechnet werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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