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Verfahrensrecht: Steuerbescheid bleibt trotz doppeltem Ansatz von Einkünften wirksam

Enthält ein Steuerbescheid besonders schwerwiegende Fehler, kann er nichtig sein. In diesem Fall entfaltet er keinerlei Rechtswirkung. Dies wollte eine Unternehmerin kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) auch für ihren (geschätzten) Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000 festgestellt wissen.

Sie betrieb einen Computerhandel und eine Autovermietung, die in der Vermietung eines einzigen Pkws an ihren Lebensgefährten bestand. Das Finanzamt erließ einen Schätzungsbescheid, in dem es einen Gewinn aus Gewerbebetrieb ansetzte, sowie sonstige Einkünfte aus der Autovermietung. Die Ehefrau war der Auffassung, dass der Schätzungsbescheid nichtig sei, weil durch die Autovermietung gewerbliche Einkünfte erzielt wurden und dem Finanzamt dieser Umstand bekannt war, es aber den darauf entfallenden Gewinn dennoch (zusätzlich) als sonstige Einkünfte erfasst hat.

Der BFH urteilte, dass die doppelte Erfassung derselben Einkünfte bei zwei verschiedenen Einkunftsarten kein offenkundig schwerwiegender Fehler ist, der den Schätzungsbescheid nichtig werden lässt. Denn auch die Abgabenordnung sieht im Fall der Doppelerfassung von Einkünften eine Korrektur des Steuerbescheids vor und setzt damit stillschweigend die Wirksamkeit des Steuerbescheids voraus.

Hinweis: Ein Schätzungsbescheid ist dann nichtig, wenn das Finanzamt offensichtlich willkürlich zu Lasten des Steuerzahlers schätzt. Ein solches Verhalten lastete der BFH dem Finanzamt im vorliegenden Fall aber nicht an.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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