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Häusliches Arbeitszimmer: Prägendes Moment des Berufs bestimmt den Tätigkeitsmittelpunkt

Inwieweit die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abziehbar sind, hängt von der beruflichen Situation des Steuerzahlers ab. In zwei Urteilen veranschaulichte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich, welche Fallgruppen existieren:

  1. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, dürfen die Kosten in voller Höhe abgezogen werden (unbeschränkter Kostenabzug).
  2. Ist das Arbeitszimmer zwar nicht der Mittelpunkt der Tätigkeit, steht dem Berufstätigen aber für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er die Kosten bis maximal 1.250 EUR pro Jahr abziehen (beschränkter Kostenabzug).
  3. Trifft keine der beiden vorgenannten Konstellationen zu, bleiben die Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich komplett unberücksichtigt.

Diese Rechtslage, die auf das Jahressteuergesetz 2010 zurückgeht, gilt rückwirkend ab 2007. Der BFH stellte jetzt klar, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit auch weiterhin nach der prägenden Tätigkeit des jeweiligen Berufsbildes zu bestimmen ist. Deshalb fallen zum Beispiel Hochschullehrer und Richter weiterhin nicht unter den unbeschränkten Kostenabzug. Da die prägenden und qualitativen Schwerpunkte ihrer Tätigkeit die Vorlesungen an der Universität beziehungsweise die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht sind, liegt ihr Tätigkeitsmittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Hinweis: Auch ein beschränkter Kostenabzug von 1.250 EUR kam in den vorliegenden Fällen nicht in Betracht, da sowohl der Richter als auch der Hochschullehrer über einen weiteren Arbeitsplatz im Gericht beziehungsweise in der Universität verfügten.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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