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Werbungskosten: Wenn der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber bürgt

Arbeitnehmer können zahlreiche Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, sofern diese beruflich veranlasst sind. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung Werbungskosten darstellen. Im vorliegenden Fall hatte ein leitender Angestellter seinem finanziell klammen Arbeitgeber (einer GmbH) unter die Arme gegriffen: Da die Bank neue Kreditmittel nur gegen Sicherheiten freigeben wollte, übernahm der Arbeitnehmer eine Bürgschaft. Trotz des Rettungsversuchs wurde über das Vermögen der GmbH schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass die Bank letztlich den Arbeitnehmer zur Kasse bat. Die geleisteten Zahlungen machte dieser als nachträgliche Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend.

Für den BFH war die Sachlage eindeutig: Der Arbeitnehmer hatte die Bürgschaft aufgrund seines Berufs und seiner Arbeitnehmerstellung übernommen, so dass die Kosten als Werbungskosten abziehbar sind. Zwar war vor der Insolvenz geplant gewesen, den Arbeitnehmer in den Kreis der GmbH-Gesellschafter aufzunehmen. Da dieser Plan aber wegen der Insolvenz scheiterte, konnte die Bürgschaft auch nicht durch ein etwaiges Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Diese Einordnung hätte einem Werbungskostenabzug entgegengestanden.

Hinweis: Ist die Übernahme einer Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, können die Bürgschaftsaufwendungen - statt zu Werbungskosten - zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung führen, die erst bei einer späteren Anteilsveräußerung (§ 17 Einkommensteuergesetz) gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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