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Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann sind Zuwendungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst?

Verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner sind Zuwendungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt dann vor, wenn ein gewissenhafter Geschäftsführer die Zuwendungen einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte.

In einem vom Finanzgericht Niedersachsen entschiedenen Fall vermietete ein Gesellschafter an die Tochtergesellschaft der GmbH, an der er beteiligt war, Büroräume. Diese Räume lagen in einer stark sanierungsbedürftigen Villa. Das Gericht nahm bei der Überprüfung des Mietvertrags einen fiktiven fremden und gewissenhaften Geschäftsführer zum Maßstab und war der Ansicht, dass ein solcher den in Rede stehenden Mietvertrag nicht abgeschlossen, das heißt die sanierungsbedürftigen Räume nicht angemietet hätte.

Zudem diente der Mietvertrag lediglich der Geltendmachung der Sanierungsaufwendungen des Gesellschafters bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Richter qualifizierten den Mietaufwand der Tochtergesellschaft deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung, wodurch sich der Aufwand bei der Gesellschaft nicht mehr auswirkte.

Hinweis: Bei ähnlich gelagerten Fällen ist stets auf die Sichtweise eines fremden Dritten abzustellen. Nur wenn dieser das Mietverhältnis eingegangen wäre, kann davon ausgegangen werden, dass auch das Finanzamt das Mietverhältnis anerkennt.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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