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Downstream-Merger: Umwandlungen auf Organgesellschaften

Voraussetzung für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen, das heißt einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft ist unter anderem die finanzielle Eingliederung des Organträgers in die Organgesellschaft (beherrschende Beteiligung). Diese Beteiligung muss grundsätzlich von Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an vorliegen. Das Umwandlungssteuerrecht ermöglicht eine Rückwirkung von bis zu acht Monaten. Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Auffassung, dass trotz dieser Rückwirkungsmöglichkeit keine rückwirkende Ausgliederung auf eine Organgesellschaft möglich ist. Im neuen Umwandlungssteuererlass hat sie sich jedoch von dieser Meinung distanziert und eine Organschaft bejaht.

Beispiel: Die X-GmbH hat zwei Teilbetriebe. Im Juni 2012 möchte sie rückwirkend zum 01.01.2012 einen ihrer Teilbetriebe auf eine 100%ige, durch Ausgliederung neuentstandene Tochtergesellschaft übertragen.

Lösung: Rückwirkend zum 01.01.2012 kann zu der neuen Tochtergesellschaft eine Organschaft begründet werden.

Ausweislich einer vorläufigen Entwurfsfassung des Umwandlungssteuererlasses sollte der sogenannte Downstream-Merger, das heißt eine Abwärtsverschmelzung auf eine Organgesellschaft, nicht zu Buchwerten möglich sein. Begründung: Voraussetzung für eine Verschmelzung zu Buchwerten ist, dass der aufnehmende Rechtsträger der Körperschaftsteuer unterliegtine Organgesellschaft unterliegt selbst jedoch nicht der Körperschaftsteuer, sondern ausschließlich der Organträger.

In der endgültigen Fassung des Umwandlungssteuererlasses ist dieses Hindernis jedoch vom Tisch, weswegen die Abwärtsverschmelzung einer Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft auch dann möglich ist, wenn beide durch eine ertragsteuerliche Organschaft miteinander verbunden sind.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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