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Umsatzsteuer: Bei Messeständen zählt nicht mehr der Veranstaltungsort

Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich zu den Umsätzen im Zusammenhang mit der Planung, Gestaltung sowie dem Aufbau, Umbau und Abbau von Messeständen Stellung genommen. Bislang ist es davon ausgegangen, dass die genannten Dienstleistungen mit einem Grundstück zusammenhängen. Daher mussten sie auch am Ort des Grundstücks - also am Veranstaltungsort der Messe - versteuert werden. Zwischenzeitlich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Ansicht jedoch verworfen.

Beispiel: Für einen Softwareproduzenten aus Berlin baut eine Schreinerei aus Wolfsburg in Luxemburg einen Messestand. Nach der durch die Rechtsprechung des EuGH überholten Rechtsauffassung waren die Leistungen bisher am Messestandort (Luxemburg) zu versteuern.

Nach der geänderten Betrachtungsweise ist die Leistung in Deutschland zu versteuern. Denn nun ist der Unternehmenssitz des Leistungsempfängers maßgeblich, sofern die Leistung für dessen Unternehmen erfolgt. Sie ist daher in Deutschland mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen.

Hinweis: Die neue Rechtsauffassung erspart in vielen Fällen erfreulicherweise eine steuerliche Registrierung im Ausland.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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