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Aussetzung der Vollziehung: Keine Zinsberechnung bei zu hoch angesetztem Aussetzungsbetrag

Wenn Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen, bleibt eine etwaige Steuernachzahlung, die sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, zunächst weiterhin fällig. Sie müssen die angeforderten Steuern daher vorerst zahlen. Wer dagegen die Steuernachzahlung während des Einspruchsverfahrens "einfrieren" lassen will, kann einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Hat das Finanzamt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids, setzt es die strittigen Steuerbeträge aus, bis über Einspruch oder Klage endgültig entschieden ist. Doch Vorsicht: Scheitert der Einspruch oder die Klage später, muss der Einspruchsführer den ausgesetzten Betrag zuzüglich einer Verzinsung von 6 % pro Jahr (Aussetzungszinsen) nachzahlen.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich untersucht, ob das Finanzamt auch dann Aussetzungszinsen berechnen darf, wenn der Steuerzahler mit seiner Klage zwar erfolgreich war, aber dennoch einen Teil des Aussetzungsbetrags zurückzahlen muss, da das Amt einen zu hohen Aussetzungsbetrag berechnet hat - die streitbefangene Steuer also geringer war als der tatsächlich ausgesetzte Betrag. Nach Ansicht des Gerichts darf das Finanzamt in einem solchen Fall keine Aussetzungszinsen berechnen. Denn die Abgabenordnung erlaubt eine Zinsberechnung nur, wenn Einspruch oder Klage endgültig keinen Erfolg haben.

Hinweis: Ob Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen sollten, klären Sie am besten mit uns. Alternativ können Sie die Steuernachzahlung auch zunächst leisten. Hat ihr Einspruch dann später Erfolg, erstattet Ihnen das Finanzamt die zu viel gezahlte Steuer. Das Risiko der späteren Verzinsung müssen Sie in diesem Fall also nicht tragen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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