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Bauerrichtungsvertrag: Keine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob ein Immobilienkauf im Rahmen von Bauträgermodellen gleichzeitig mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer belastet werden darf. Das Gericht kommt dabei zu dem Ergebnis, dass nur der reine Grundstückserwerb der Grunderwerbsteuer unterliegt. Eine interessante Entscheidung, der folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Ein Ehepaar erwarb ein Grundstück von einem anderen Ehepaar. Dabei kam der Kaufvertrag durch die Vermittlung eines Bauträgers zustande. Der Bauträger vermittelte darüber hinaus auch einen Werkvertrag über die Erstellung einer Doppelhaushälfte mit einem Bauunternehmen. Das Finanzamt ging davon aus, dass nicht nur der Erwerb des Grundstücks der Grunderwerbsteuer unterliegt, sondern auch der Werkvertrag über die Errichtung des Doppelhauses. Damit stieg die  Grunderwerbsteuerbelastung von 1.620 EUR auf 5.820 EUR.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es zwar möglich, den Erwerb eines Grundstücks und die spätere Bebauung als einheitliches Geschäft anzusehen und damit komplett der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Das FG folgt dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall allerdings nicht, sondern ist vielmehr der Ansicht, dass die Leistungen des Bauunternehmens durch die Vorgehensweise des Finanzamts unzulässig doppelt besteuert würden. Denn für die Bauleistung selbst fällt ohnehin schon Umsatzsteuer an. Eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer sieht das Gericht als europarechtswidrig an.

Hinweis: Das FG wendet sich hier eindeutig gegen die Rechtsprechung des BFH. Dazu ist anzumerken, dass das FG nicht an die Rechtsprechung des BFH gebunden ist - auch wenn es die niedrigere Instanz ist. Spannend ist die Frage, wie der BFH auf das Urteil reagieren wird. Die Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

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