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Alterseinkünfte: Berufsständische Kinderzuschüsse müssen versteuert werden!

Wenn Sie eine Leibrente aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung beziehen (z. B. aus dem Versorgungswerk der Ärztekammer), müssen Sie diese Leistungen mit einem prozentualen Anteil versteuern, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Sofern der Rentenbeginn vor 2006 liegt, beträgt dieser sogenannte Besteuerungsanteil 50 % der Rente, bis zum Jahr 2040 steigt er dann auf 100 % an.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen auch Kinderzuschüsse aus berufsständischen Versorgungswerken nach diesen Regeln besteuert werden. Ein Arzt aus Nordrhein-Westfalen hatte sich vor dem BFH gegen diese Besteuerung gewehrt und darauf verwiesen, dass schließlich auch Kinderzuschüsse zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei sind. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar.

Doch der BFH sah keinen Anlass, auch berufsständische Kinderzuschüsse unter die Steuerbefreiung für Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu fassen. Denn die steuerliche Ungleichbehandlung der beiden Kinderzuschüsse ist nach Auffassung des Gerichts nicht verfassungswidrig. Die beiden Varianten des Kinderzuschusses sind schon ihrem Wesen nach unterschiedlich: Während Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung den gleichzeitigen Bezug von Kindergeld ausschließen, können Kinderzuschüsse aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung neben dem Kindergeld bezogen werden! Daher werden die Bezieher von berufsständischen Kinderzuschüssen ohnehin schon finanziell bessergestellt als Bezieher von Kinderzuschüssen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und müssen daher nicht noch zusätzlich durch eine Steuerbefreiung privilegiert werden.

Hinweis: Zum 01.01.2005 hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Altersbezügen durch das Alterseinkünftegesetz reformiert und einen schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeläutet. Während Altersvorsorgeaufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden, unterliegt die Rente künftig in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht!

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zum Thema: Einkommensteuer

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