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Betrieblicher Pkw: Wie eine verschwiegene Privatnutzung aufgerollt wird

Haben Sie dem Finanzamt die private Nutzung Ihres betrieblichen Fahrzeugs verschwiegen? Und haben die Beamten zunächst keinerlei Ermittlungen zur Fahrzeugnutzung durchgeführt? Dann sollten Sie sich nicht in Sicherheit wiegen! Denn das Finanzamt kann bestandskräftige Einkommensteuerbescheide auch im Nachhinein noch ändern und die private Pkw-Nutzung so nachträglich gewinnerhöhend berücksichtigen. Der Auslöser hierfür kann beispielsweise eine Lohnsteuer-Außenprüfung sein.

Die Änderung erfolgt verfahrensrechtlich aufgrund des Bekanntwerdens einer sogenannten "neuen Tatsache". Der Steuerzahler kann sich dann nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, weil er seine Mitwirkungspflichten zuvor durch lückenhafte Angaben selbst verletzt hat. Umsatzsteuerbescheide kann das Finanzamt unabhängig vom Vorliegen neuer Tatsachen  ändern, da die Steueranmeldungen laut Gesetz einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen.

Das Finanzgericht Thüringen hat kürzlich untersucht, wie das Finanzamt später die Nutzungsvorteile aus der privaten Pkw-Nutzung ermitteln darf. Danach gilt: Im geänderten Einkommensteuerbescheid darf die private Nutzung nach der 1-%-Methode ermittelt werden, sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde.

Können die Gesamtaufwendungen für einen privat genutzten betrieblichen Pkw mangels vollständiger Aufzeichnungen nicht beziffert werden, kann auch im Bereich der Umsatzsteuer die 1-%-Regelung herangezogen werden. Von dem so ermittelten Wert können dann noch die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten durch einen pauschalen Abschlag von 20 % herausgerechnet werden.

Hinweis: Sofern Sie einer pauschalen Ermittlung des Nutzungsvorteils entgehen wollen, müssen Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlegen können. Das verlangt vor allem eine fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis. Zudem muss die betriebliche Verwendung des Geschäftswagens schlüssig belegt werden. Hierfür hat das Fahrtenbuch neben Datum und Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. den konkreten betrieblichen Zweck der Fahrt aufzuführen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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