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Holdinggesellschaft: Vorsteuer aus Gemeinkosten ist hälftig abziehbar

Unternehmer können Vorsteuerbeträge nur abziehen, soweit sie beabsichtigen, die entsprechenden Leistungen für ihr Unternehmen und somit für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu beziehen. Sofern sie Leistungen zugleich für wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwenden wollen, ist die Vorsteuer nur anteilig abziehbar, soweit sie auf den wirtschaftlichen Bereich entfällt. Eine Holdinggesellschaft aus Bayern hat sich in der Frage der Vorsteueraufteilung kürzlich an den Bundesfinanzhof (BFH) gewandt. Der Hauptzweck der Gesellschaft bestand im Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung von Beteiligungen - eine Tätigkeit, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem nichtwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist. Ihre rund 50 Beteiligungen aktivierte die Gesellschaft mit 99 Mio. EUR in ihrer Bilanz. Daneben war sie auch noch wirtschaftlich tätig, da sie Beratungsleistungen gegenüber zwei Tochtergesellschaften erbrachte. Die Umsätze daraus betrugen 573.652 EUR.

Fraglich war nun, in welcher Höhe die Holding die Vorsteuer aus ihren Gemeinkosten (z.B. Kosten für Hauptversammlung, Jahresabschluss, Steuerberatungsleistungen) abziehen konnte.

Der BFH sprach sich im Wege einer Schätzung für einen hälftigen Abzug der Vorsteuerbeträge aus. Die Richter setzten die Beratungserlöse in ein Verhältnis zu den Wertansätzen der Beteiligungen und kamen zu dem Ergebnis, dass der nichtwirtschaftliche Beteiligungsbereich die Haupttätigkeit der Gesellschaft bildet und die Beratung der Tochtergesellschaften demgegenüber nur als Nebentätigkeit zu werten ist.

Hinweis: Die Vorsteueraufteilung betrifft nur Vorsteuerbeträge, die teils dem wirtschaftlichen und teils dem nichtwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind. Sofern Eingangsleistungen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zum wirtschaftlichen Bereich aufweisen, kann die darauf entfallende Vorsteuer voll abgezogen werden.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

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